RVG §§ 44 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4

Umfang der Angelegenheit in Familiensachen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 W 379/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 589 ff.

Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Trennung, Scheidung und Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe

- Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,

- finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterecht,

  Vermögensauseinandersetzung),

jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, sodass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS