VersAusglG §§ 33 ff.; FamGKG §§ 50, 59; RVG § 32
Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.05.2012 – 9 WF 37/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 90 f.
- Der Verfahrenswert in Verfahren, die auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts gerichtet sind, bemisst sich nach § 50 FamGKG, da es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren handelt.
- Der Verfahrenswert beträgt je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten und nicht 20 %, da es sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt.
- Bedeutung und Aufwand der Verfahren gerichtet auf Anpassung wegen Unterhalts rechtfertigen die Verdopplung des nach § 50 Abs. 1 S.1 1. Hs. FamGKG ermittelten Verfahrenswerts, um Aufwand und Bedeutung der Verfahren angemessen Rechnung zu tragen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).
Leitsatz der Schriftleitung der AGS