RVG §§ 15 a, 50, 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2, 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100

Anrechnung vorgerichtlicher Zahlungen der späteren PKH-Partei auf die PKH-Vergütung des Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2012 – 14 W 360/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 75 ff.

 

Eine vorprozessuale Geschäftsgebühr, die an den späteren PKH-Anwalt gezahlt wurde, ist nicht vorrangig auf dessen nach § 49 RVG zu berechnende PKH-Verfahrensgebühr, sondern gem. § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Nur soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag zwischen Prozesskostenhilfevergütung und Regelvergütung übersteigt, kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse festzusetzenden Anspruch in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS