ZPO § 91 Abs. 1
Erstattungsfähige Kosten des Antragsgegners bei verspäteter Kenntnis der Antragsrücknahme
OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 – II-6 WF 103/12, Fundstelle: AGS 2013, S. 150 f.
Erlangt der Antragsteller erst nach erfolgter Mandatierung eines Verfahrensbevollmächtigten und dessen Fertigung des Erwiderungsschriftsatzes von der Antragsrücknahme Kenntnis, ist die volle Verfahrensgebühr entstanden. Diese Kosten sind auch i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen und daher zu erstatten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS