BRAO §§ 43, 59 a Abs. 1; PartGG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1

Interprofessionelle Sozietät von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

BGH, Vorlagebeschluss v. 16.5.2013 – II ZB 7/11 Fundstelle: NJW 2013, S. 2674 ff.

 

  1. Werden Ärzte oder Apotheker im Rahmen einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur gutachterlich und beratend tätig, steht dies ihrer Eignung als Partner i. S. von § 1 Abs. 1, Abs. 2 PartGG nicht entgegen.

  2. Die Firmierung einer Partnerschaftsgesellschaft „…, Rechtsanwalt, …, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ erweckt nicht den Eindruck, dass durch diese Gesellschaft auch Heilkunde und Heilfürsorge angeboten würden oder dass durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt würde.
  3. § 59 a Abs. 1 BRAO kann nur als abschließende Aufzählung derjenigen Berufe verstanden werden, mit deren Angehörigen ein Rechtsanwalt sich einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf; eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht.

  4. Die gesetzliche Ausgestaltung der Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Freier Berufe in § 59 a Abs. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die berufliche Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern nicht zulässt. 

Leitsatz der Redaktion dr NJW

 

§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO

Erstattungsfähigkeit gesonderter Anwaltskosten einer amerikanischen Anwaltsgesellschaft und der Anwälte ihrer deutschen Niederlassung im Haftpflichtprozess

BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 356 ff.

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Vereinbare Tätigkeit als Jobcoach

AnwGH Frankfurt a. M., Urt. v. 3.6.2013 – 2 AGH 21/12= BeckRS 2013, 17046 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 670 f.

Hat ein Berufsträger als Angestellter eines Landkreises die Funktion eines Jobcoaches in einer Jobakademie, handelt es sich hierbei nicht um hoheitliche Tätigkeit.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

ZPO § 91; RVG § 15

Eine Angelegenheit bei Verhandlung mit mehreren Kaufinteressenten

BGH, Beschl. v. 6.6.2013 – IX ZR 312/12; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2012 – 28 U 32/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 321 ff.,323 f.

Wird der Anwalt von den Erben pauschal mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH beauftragt, liegt auch dann nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt mit mehreren Kaufinteressenten verhandelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG; §§ 36 ff., 269 Abs. 3

Anwaltsvergütung und Gegenstandswert im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2013 – 32 Sbd 7/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 389 f.

  1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem.  § 36 ZPO zurück, so gehört das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zum Rechtszug i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG.
  2. Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann deshalb nicht mit dem der Hauptsache gleichgesetzt werden, sondern allenfalls mit einem prozentualen Bruchteil (hier: 20 %) bemessen werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

BGB §§ 134, 398, 402

Zulässigkeit der Abtretung der Betreuervergütung

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 357/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 407 f.

Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nrn. 3200, 3201, 3202, Anm. zu Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6

Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im Berufungsverfahren

OLG Celle, Beschl. v. 19.6.2013 – 2 W 134/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 326 ff.

  1. Beschränkt sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten darauf, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach der Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne, entsteht nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr.
  2. Eine Terminsgebühr nach Nrn. 3202, 3104 VV entsteht für das Berufungsverfahren auch dann, wenn in dem Verfahren auf Vorschlag der Parteien noch während der laufenden Frist zur Berufungsbegründung ein schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird. 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 166 Abs. 2 Nr. 1, 167 Abs. 2, 167 a

Akteneinsicht im Wahlverfahren für BGH-Anwälte

BGH, Beschl. v. 25.6.2013 – AnwZ 1/13 Fundstelle: NJW 2013, 2907 f.

Ein Rechtsanwalt, der sich für die Wahl als Rechtsanwalt beim BGH bewirbt, hat vor der Entscheidung des Wahlausschusses kein Recht auf Einsicht in seine Bewerberakte; effektiven Rechtsschutz erhält er für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte und die Wahl anficht, durch Akteneinsicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 100 Abs. 1 VwGO, über deren Umfang der BGH zu entscheiden hat.

Leitsatz der Schriftleitung NJW

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 185

Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. vom 2.7.2013 – 1 BvR 1751/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 3021 f.

Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als „Winkeladvokatur“ greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Rechtsanwalts ein, sie stellt jedoch nur nach den Umständen des Einzelfalls eine Schmähkritik dar und kann durch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gedeckt sein.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO § 91 Abs. 1

Kostenerstattung für einen nach Klagerücknahme eingereichten Klageabweisungsantrag

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2013 – 8 W 62/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 439 ff.

Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagerücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV für die Einreichung einer Klageerwiderung nach Eingang der Klagerücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagerücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV erstattungsfähig sein.

Leitsatz des Gerichts

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