UWG § 4 Nr. 11, BRAO § 43 b

Werbeschreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12 = BeckRS 2013, 21139 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 30

Ein Anwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Einzelfallwerbung, wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 43 a IV; BORA§ 3 I, IV; BGB §§ 134, 280 I, 311 II

Pflicht des Anwalts zum Hinweis auf Gebührenfolgen bei „einvernehmlicher Scheidung“

BGH, Urteil vom 19.9.2013 -IX ZR 322/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 3725 ff.

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sichin ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat derAnwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichenFolgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

Leitsatz des Gerichts

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum bzw. des zertifizierten Mediators sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators gelegt und keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.

Die Prozesskostenhilfeformularverordnung nebst Anlage wurde am 21.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Wie vom Bundesrat gefordert, wurde als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet. Auch im Hinweisblatt zum Formular wurde noch eine geringfügige Änderung vorgenommen. So wurde der Begriff „eingetragener Partner/Partnerin“ durch „eingetragener Lebenspartner/Lebenspartnerin“ ausgetauscht.

Die Beratungshilfeformularverordnung ist am 08.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 09.01.2014 in Kraft getreten. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der BerH-Formularverordnung noch kritisiert, dass man neuerdings den Bildungsabschluss anzugeben habe. Erfreulicherweise ist diese Änderung nicht Gesetz geworden.

Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

von Rechtsanwalt Dr. Dieter Finzel, Hamm
Ehrenpräsident der Rechtsanwaltskammer Hamm                    

Zu diesem Thema möchte ich mich auf vier, zurzeit in der Satzungsversammlung, in der BRAK-Hauptversammlung und im BRAO-Ausschuss diskutierte Probleme beschränken, nämlich:

1. Die Anwendung des § 73 Abs. 3 BRAO

2. Fremdgeld und Abrechnungsverhalten des Rechtsanwalts nach § 23 BRAO

3. Syndikusanwalt und

4. Sanktionierte Pflichtfortbildung.

Bevor ich hierzu im Einzelnen Stellung nehme, möchte ich Ihnen eine interessante Überlegung der Kammer München nicht vorenthalten. Herr Präsident Staehle teilte mir kürzlich mit, der dortige Vorstand habe die Frage diskutiert, ob das anwaltsgerichtliche Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, also das Verbot, „auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden“, zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

Ich bin kein Strafrechtler. Wenn man aber bedenkt, dass unter den Voraussetzungen des § 56 StGB Strafen auf Bewährung ausgesetzt werden können, wäre es jedenfalls eine Überlegung wert, dieses Institut auch bei der Sanktionierung eines Rechtsanwalts anzuwenden. Ich habe es noch nicht zu Ende gedacht. Es sollte für Sie lediglich ein Denkanstoß sein.

Und nun zu den Einzelthemen.

Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die für die Gesamtdauer der von Fachanwältinnen und Fachanwälten mindestens zu erbringenden Fortbildungsleistungen von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Gleichzeitig soll der § 15 Abs. 1 FAO so gefasst werden, dass künftig die Fortbildung auch bei Veranstaltungen, die nicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (sondern beispielsweise von Sachverständigen) durchgeführt werden oder die sich nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, möglich ist.

Außerdem sollen künftig fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Eine Nichtbeanstandung durch das Bundesjustizmininsterium unterstellt, treten Beschlüsse der Satzungsversammlung mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichungen in den BRAK-Mitteilungen folgt (§§ 191 d Abs. 5, 191 e BRAO). Für die Neufassung von § 15 FAO ist in § 16 Abs. 3 FAO allerdings beabsichtigt, eine Übergangsregelung vorzusehen. Danach soll die Neufassung der Fachanwaltspflichtfortbildung erst am 01.01. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam werden, frühestens also zum 01.01.2015.

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 06.12.2013 beschlossen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht" einzuführen. Die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen gewährleiste eine breite Nachfrage nach international-rechtlichen Beratungsleistungen.

Für den Erwerb des Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.

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