Eine gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, da es sich bei der Ladung zum Fachgespräch nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern nur um eine vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung im Sinne der § 112c Abs. 1 BRAO, § 44a VwGO.
Zur Begründung führte der AGH aus, dass die Ladung zu einem Fachgespräch für sich genommen noch keine einen Einzelfall regelnde und auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung und damit nach § 35 VwVfG einen Verwaltungsakt darstelle. Das Verfahren und die Zuständigkeitsregeln – Ladung durch den Vorsitzenden des Fachausschusses, darauf folgende Empfehlung des Fachausschusses und anschließende Entscheidung des Vorstandes nach § 43 Abs. 2 BRAO – würden zeigen, dass es sich bei der Ladung zu dem Fachgespräch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO nur um eine vorbereitende Verfahrenshandlung und noch nicht um die Sachentscheidung selbst handele. Die eigentliche Sachentscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen werde – ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Fachgespräches – erst durch den Vorstand der Kammer getroffen.
Niedersächsischer AGH, Urt. v. 17.03.2014 – 16/13 (II 10/14)