Das Justizministerium NRW weist auf Folgendes hin:

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 13.06.2014 die Zustimmung zur Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BR-Drs. 179/14) erklären, die am 30.06.2014 in Kraft treten wird. Gegenstand dieser Verordnung sind auch die Formulare, die ein Schuldner bei Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgefüllt beim Insolvenzgericht einreichen muss. Aufgrund der Änderungen der Insolvenzordnung durch das zum 01.07.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) sind inhaltliche Änderungen des Formulars für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig, um die Erklärungen des Schuldners an die Neuregelungen der Insolvenzordnung anzupassen. Wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 und 2 InsO hat der Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, beim Insolvenzgericht die notwendigen Erklärungen zwingend auf dem bundesweit einheitlich vorgegebenen Formular einzureichen.

Anfang April hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren festgestellt, dass Syndikusanwälte keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht haben.

Die Hauptversammlung der BRAK hat in ihrer Frühjahrssitzung in Magdeburg den Inhalt der BSG-Urteile, soweit er bisher bekannt wurde, diskutiert. Das BRAK-Präsidium wurde gebeten, Gesetzesvorschläge zu entwerfen, die die Fortsetzung der bisherigen Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund sicherstellen. Dies soll in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden geschehen.

Die Präsidentin und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern haben auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen. Die BRAK wurde mit dem Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, verpflichtet, für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten.

Gleichzeitig wurde eine Resolution verabschiedet, in der die Präsidentin und Präsidenten die Bundesregierung und die Landesregierungen auffordern, bis zur gesetzlich vorgesehenen Einführung des beA alle Maßnahmen zu treffen, um eine sichere digitale Infrastruktur zu schaffen.

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2, 39
Streitwert in AdV-Verfahren

BFH, Beschl. v. 6.9.2012 - VII E 12/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 131 f.

1.
Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.
2.
§ 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. EUR an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

3.
Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR geltend gemacht werden.

4.
Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. EUR begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


GKG § 42; ZPO §§3, 6, 9

Beschwer bei Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes

BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - VIII ZR 104/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 67 ff.

1.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für den auf Wiedereinräumung des Besitzes verurteilten Vermieter bemisst sich gem. § 8 ZPO nach der Miete für die streitige Zeit und nicht gem. § 6ZPO nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Objekts.

2.

Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, so ist diese in entsprechender Anwendung des
§9ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bemessen.

3.
Der Kostenaufwand des Vermieters zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nicht zusätzlich zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 56

Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung

OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 WF 210/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 144 f.

1.
Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt er damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.

2.
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 115; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Abs. Nr. 5, Abs. 3 S. 1

Eigener Pkw als einzusetzendes Vermögen

OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2013 - II-2 WF 145/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 81 ff.

 

1.

Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 u. 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

2.

Die Veräußerung eines Pkw stellt dann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 91 Abs. 1 ZPO

Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr für eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Fall einer vom Gegner zurückgenommenen Berufung ohne Begründung

BGH, Beschl. v. 19.9.2013 - IX ZB 160/11

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 114 f.

1.
Nach Zustellung der Berufungsschrift ist es für den Berufungsbeklagten regelmäßig notwendig, einen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Berufungsverfahren zu bestellen. Die hierdurch anfallende 1,1 Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig.
2.

Hingegen ist es nicht notwendig, vor dem Vorliegen einer Berufungsbegründung einen Berufungszurückweisungsantrag zu stellen.
3.
Für die Frage, ob eine Partei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als erforderlich ansehen darf, kommt es nicht darauf an, ob sie rechtskundig ist oder über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Deshalb gelten die vorstehenden Grundsätze auch dann, wenn Berufungsbeklagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

RVG §§ 45 ff., 55; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Keine Festsetzung der Umsatzsteuer für beigeordneten Prozesskostenhilfeanwalt bei Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei

OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2013 - 2 W 217/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 80 f.

 

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50; VersAusglG § 51

Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2013 - II-2 WF 4/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 76

Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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