BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 259

Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 32/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 184 f.

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

Leitfaden der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 2 I, 15 II; RVG VV Vorb. 3 III, Nr. 3104 II

Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderen Verfahrens

BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 1837 f.

Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 II VV-RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind.

Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

RVG § 15 Abs. 4; VV RVG Nr. 4141

Kein Wegfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens

AG Tiergarten, Beschluss vom 26.02.2014 - 257 Ds 54/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 232

Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und ist dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen, fällt diese nicht dadurch wieder weg, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 53 I, II 1, 2

Verschuldete Fristversäumnis wegen Erkrankung

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 – XII ZB 736/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 286

 

Ein Anwalt ist stets verpflichtet, im Hinblick auf einen plötzlichen krankheitsbedingten Ausfall für eine Vertretung zu sorgen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202

Keine Terminsgebühr für Besprechungen über Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens

BGH, Beschuss v. 06.03.2014 -VII ZB 40/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 230 ff.

 

Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Absatz 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus.

Leitsatz des Gerichts

BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Einigungsgebühr für Zwischeneinigung im Umgangsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2014 - 6 WF 16/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 269 ff.

Eine Einigungsgebühr kann auch durch eine Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht ausgelöst werden, die eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BORA § 28; VwVfG § 29

Recht auf Einsicht in die Ausbildungsakte

BGH, Urteil vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 351

Ein Anwalt hat das Recht auf Einsicht in die von seiner Rechtsanwaltskammer geführte Ausbildungsakte seiner ehemaligen Auszubildenden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

VV RVG Nr. 6211; RVG § 18 Nr. 5; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a n.F.

Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr im anwaltsgerichtlichen Verfahren

AnwG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.03. 2014 – I AG 1/10 (EV 9/07)

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 314 f.

Für ein Beschwerdeverfahren in Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FAO § 7 I 1; BRAO § 112 c I; VwGO § 44 a

Ladung zum Fachgespräch

AnwGH Celle, Teilurteil vom 17.03.2014 – AGH 16/13 (II10/14) Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 350

 

Die Ladung zu einem Fachgespräch kann von einem Anwalt nicht isoliert mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Keine Befreiung von Syndikusanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 3/14 R

1. Syndikusanwälte könnten nicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden.

2. Die von der deutschen Rentenversicherung entwickelte Verwaltungspraxis, wonach anwaltlich tätig ist, wer kumulativ die Merkmale Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung erfüllt („Vier-Kriterien-Theorie“), ist mit § 6 SGB VI nicht zu vereinbaren.

3. Syndikusanwälte, die für ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit über einen Befreiungsbescheid verfügen, genießen Vertrauensschutz.

 

Anmerkung:

Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 in drei Revisionsverfahren entschieden, dass Syndikusanwälte grundsätzlich nicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Aus den nun veröffentlichten Entscheidungsgründen eines der drei Urteile ergibt sich Folgendes:

Die Erwerbstätigkeit des als Jurist in einem Chemieunternehmen angestellten Klägers könne dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden, da die anwaltliche Berufsausübung „in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich“ sei (Rz. 26).

Seiner Beurteilung der sozialrechtlichen Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, legt das BSG die ständige Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH (so genannte Doppel- bzw. Zwei-Berufe-Theorie) zugrunde (Rz. 29).

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des BGH betont das BSG ferner, dass unter einem „Syndikus“ lediglich derjenige zu verstehen sei, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber stehe. Der „Syndikusanwalt“ sei gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (Rz. 30).

Ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem (nichtanwaltlichen) Arbeitgeber sachlich selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, sei allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Syndikusanwalt sei Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus sei, sondern weil er sich auf Grund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten seien grundsätzlich getrennt zu betrachten (Rz. 34).

Schließlich betont das BSG, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig sei (Rz. 44).

Diese Vorschrift sei weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezwecke sie in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke (Rz. 47).

Der Gesetzgeber dürfe zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen (Rz. 50).

Im Ergebnis handele es sich bei der von der Deutschen Rentenversicherung seit 2005 entwickelten so genannten „Vier-Kriterien-Theorie“ um eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis, auf die sich Syndici nicht berufen könnten. Bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung ausgesprochen worden ist, hätten Syndici jedoch ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff. SBG X hinausgehen dürfte (Rz. 53).

 

Leitsatz des Verfassers

 

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