Verschwiegenheit
Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung Mitte November unter anderem mit der anwaltlichen Verschwiegenheit befasst und in diesem Zusammenhang insbesondere eine das sog. Non-Legal-Outsourcing betreffende Änderung des § 2 BORA beschlossen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.
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