Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung Mitte November unter anderem mit der anwaltlichen Verschwiegenheit befasst und in diesem Zusammenhang insbesondere eine das sog. Non-Legal-Outsourcing betreffende Änderung des § 2 BORA beschlossen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.

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Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. In dem geplanten Gesetz ist unter anderem eine Einschränkung des Anschlussrechtsmittels der Ehegatten bei nur durch den Versorgungsträger eingelegten Beschwerden vorgesehen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf nachdrücklich gegen diese Neuregelung ausgesprochen. Der Bundesrat fordert demgegenüber in seiner Stellungnahme sogar ein früheres Inkrafttreten, statt erst zum 11.01.2015, wie der überwiegende Teil des Gesetzes, soll die Rechtsmitteleinschränkung bereits ab dem Folgetag der Verkündung gelten.

Ab 01.11.2014 gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken festgelegten Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Der neu in die BRAO eingefügte § 43d verlangt unter anderem bei der Geltendmachung von Forderungen die Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen, eine konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und die Nennung des Datums des Vertragsschlusses. Der Rechtsanwalt soll daneben auch auf Anfrage über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses informieren.

 

Mitte September wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplans im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein erster Gesetzesvorschlag wurde bereits vor zwei Jahren veröffentlicht, stieß seinerzeit jedoch auf heftige Kritik bei den Ländern und der Anwaltschaft.

Ende September hat die BRAK die Münchener Firma Atos IT Solution and Services GmbH mit der technischen Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) beauftragt. In insgesamt acht Wochen wird Atos jetzt gemeinsam mit der BRAK ein Umsetzungsfeinkonzept erarbeiten, dessen Umsetzung Anfang des Jahres beginnt. Für das späte Frühjahr 2015 sind die ersten Tests für das beA geplant, im weiteren Verlauf ist auch die Einbeziehung von Testkanzleien vorgesehen.

Über das beA, das zum 01.01.2016 jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt zur Verfügung steht, wird entsprechend dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten die anwaltliche Kommunikation mit der Justiz erfolgen. Die BRAK wurde mit dem durch das Gesetz neu eingeführten § 31a BRAO mit der technischen Umsetzung beauftragt.

FamGKG §§ 43, 44, 50

Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbemessung für Ehesache und Folgesache Versorgungsausgleich; Arbeitslosengeld II als Nettoeinkommen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 9 WF 38/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 188 ff.

  1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Dies gilt auch für die Wertbemessung der Verbundsache Versorgungsausgleich.

  2. Auch Sozialleistungen wie das ALG II stellen Einkommen i.S.d. § 43 Abs. 2 FamGKG dar und sind bei der Verfahrenswertbemessung zu berücksichtigen (Anschluss OLG Zweibrücken, 10.01.2011 - 5 WF 178/10, FamRZ 2011, 992).

Leitsatz der Schriftleituung der AGS

BORA §§ 8, 9

Irreführender Hinweis auf Kooperation

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 147/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 319

Üben Anwälte ihren Beruf mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater lediglich im Rahmen einer Kooperation aus, dürfen sie keine Kurzbezeichnung verwenden, die eine gemeinsame Berufsausübung suggeriert.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

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