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Rechtsanwältin Peggy Fiebig, LL.M., Geschäftsführerin der BRAK

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird die BRAK in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin zum 1.1.2016 einrichten. Aber nicht nur die BRAK, auch jede Kanzlei muss sich auf die Einführung des beA vorbereiten. Wir erläutern Ihnen nachfolgend, wie das beA grundsätzlich funktionieren wird. Jeweils aktualisierte Details dazu finden Sie unter www.bea.brak.de.

Sicher und benutzerfreundlich

Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit hat sich die BRAK für die Entwicklung des beA besonders auf die Fahnen geschrieben. Das heißt, der Zugang wird einfach sein und die Bedienung des beA lehnt sich vielfach an die herkömmlichen E-Mail-Systeme an.

Zugang über Kanzleisoftware oder Browser

Zum Postfach gelangt man entweder über einen der gängigen Internetbrowser oder über die Kanzleisoftware. Die Kanzleisoftwarehersteller werden eine sogenannte Schnittstelle erhalten, um das beA zu integrieren. Das heißt, Sie können mit einer Kanzleisoftware das beA bedienen, müssen es aber nicht.

Für Kanzleien, die keine Anwaltssoftware benutzen, erfolgt der Zugang zum beA über einen sogenannten Web-Client. Sie geben beispielsweise im Mozilla Firefox, Safari, Chrome oder im Internet Explorer die entsprechende Internetadresse ein und gelangen auf die Zugangsseite des beA. Die Anmeldung erfolgt sowohl beim Web-Client als auch bei einer Kanzleisoftware durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel, z. B. eine Chipkarte und eine PIN-Nummer.

Das BVerfG stellt nunmehr klar, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

 

Zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das BVerfG bereits im Jahr 2004 entschieden, dass dieser verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Danach könne die Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger nur dann strafbar sein, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat habe. Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz genüge nicht.

Die in dem damaligen Urteil getroffenen systematischen Erwägungen überträgt das BVerfG nun auf § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, um den Belangen und der spezifischen Situation der Strafverteidiger insbesondere im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung zu tragen. Die Restriktionen, die das BVerfG zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im subjektiven Tatbestand für erforderlich erachtet hat, stellen auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft ab. Diese würden weitgehend leerlaufen, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt allerdings den Fachgerichten vorbehalten.

Dennoch hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die gerügte Verletzung des Art. 12 GG den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht genügte und auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG keinen Erfolg hatte.

 

 

BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vorgelegt. Kritisiert wird dabei u. a. der nicht hinreichende Schutz für Berufsgeheimnisträger. Der Verzicht auf ein Speicherungsverbot stelle eine Verletzung von Art.10 Abs. 1GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG dar, heißt es in der Stellungnahme. Bei den betroffenen Kommunikationspartnern (Patienten/Mandanten, Informanten) entstünde nicht nur – wie bei der Allgemeinheit – das Gefühl, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei. Vielmehr gelte dies auch für einen besonders sensiblen und folglich besonders schutzwürdigen Bereich des Privatlebens (Gesundheit bzw. Verhältnis Patient/Mandant).

Weiterführende Links:

In der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) an 18.09.2015 in Hamburg haben die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern ein neues Präsidium gewählt. Neuer Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer. Er tritt die Nachfolge von Axel C. Filges, Rechtsanwalt aus Hamburg, an, der in den vergangenen acht Jahren der Kammer vorstand.

Rechtsanwalt Schäfer, Fachanwalt für Medizinrecht, engagiert sich seit fast 30 Jahren für die anwaltliche Selbstverwaltung. Von 2000 bis 2010 war er Präsident der Rechtsanwaltskammer Tübingen, seit 2007 war er einer der Vizepräsidenten der BRAK und befasste sich hier im Schwerpunkt mit berufsrechtlichen Fragen des Datenschutzes. 

Neuer Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, RAuN Dr. Ulrich Wessels, Münster.

Die neue Besetzung des BRAK-Präsidiums lautet:
Präsident: Ekkehart Schäfer - RAK Tübingen; Vizepräsidenten: Dr. Martin Abend, RAK Sachsen, Dr. Ulrich Wessels - RAK Hamm, Dr. Thomas Remmers - RAK Celle, Ulrike Paul - RAK Stuttgart; Schatzmeister: Michael Then - RAK München.

RVG VV Nr. 2300; RVG VV Vorbem. 2.3

Geschäftsgebühr für Prüfung eines Vertragsentwurfs

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.05.2015 - 6 S 112/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 306 f.

Auch die anwaltliche Prüfung eines notariellen Vertragsentwurfs kann die Geschäftsgebühr auslösen.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 48, 58 Abs. 2

Vergütung der beigeordneten rechtsanwaltlichen Vertretung bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VG München, Beschuss vom 01.12.2014 - M 24 M 14.31118

Fundstelle: AGS 2015, S. 293 ff.

  1. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt, so ist die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung nicht nach Quote zu berechnen; vielmehr erhält der Anwalt die vollen Gebühren aus dem Wert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
  2. Zahlungen der Gegenseite sind zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung und nur im Übrigen auf die PKH-Vergütung selbst anzurechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 43; BGB § 305c

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Strafprozessvollmacht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015-2 Ws 426/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 256 f.

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gem. § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

Leitsatz des Gerichts

GKG KostVerz. Nr. 9003

Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt durch externen Postdienstleister

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.03.2015- 1 Ws 87/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 235

Die Aktenversendungspauschale fällt auch nach der durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) erfolgten Neufassung des Auslagentatbestandes der Nr. 9003 KV-GKG an, wenn auf Ersuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Antragsrücknahme gegen Verzicht auf Kostenerstattung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 WF 22/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 168

In Fällen, in denen ein verfahrensleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Das Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung kann durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 3, 9; GKG § 67 Abs. 1

Antrag auf Feststellung des Fortbestands eines Krankentagegeldversicherungsvertrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2015 - 8 W 189/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 228 f.

Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrags zum Gegenstand hat, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, beträgt das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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