BRAO § 43 a Abs. 3

Versuchter Prozessbetrug

AnwGH Celle, Urteil vom 25.01.2016 - AGH 11/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 350

 

Das Verbot zu lügen ist Ausfluss des Sachlichkeitsgebots und eine der Grundpflichten des Anwalts.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 59 a I 1; PartGG §§ 1 I, II, III, 2

Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Anwalts mit Arzt und Apotheker

BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - II ZB 7/11

Fundstell: NJW 2016, S. 2263 ff.

 

 

1.    Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stellt bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 I und II PartGG dar.

 

2.    § 59 a I 1 BRAO (in Verbindung mit § 1 III PartGG) enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59 a I 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer  Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht (BVerfG, NJW 2016, 700 Rn. 44-93).

 

Leitsatz des Gerichts

 

UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; BRAO § 43 a Abs. 3

Unlautere Presseäußerung des Anwalts zu Lasten eines Anwaltsnotars

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 478

 

 

 

Der von einem Anwalt in einem Zeitungsartikel gegenüber einem Anwaltsnotar erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft

BGH, Urteil vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 351

 

 

Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2016 vom 15.09.2016 Seite 10 f

 

 

Aktuelle Gesetzgebung/Gesetzgebungsvorhaben

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

 

I. Gesetzgebung

 

- Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 24.07.2015 (BGBl. I 2015, 1332), insbesondere Neuregelung des § 329 StPO

 

- 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2525) mit Änderungen/Verbesserungen im Opfer-/Zeugenschutz (vgl. dazu Ferber, NJW 2016, 279)

 

- Gesetz zur Reform des Sexualstrafrechts: Der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 06.07.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – verabschiedet (BT-Drs. 18/9097); der Bundestag hat das Gesetz am 07.07.2016 in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Nachricht in FD-StrafR 2016, 379633). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wird der Grundsatz des „Nein heißt Nein“ in das StGB (mit Folgeänderungen in anderen Gesetzen) implementiert.

von Rechtsanwalt Stefan Peitscher, Hauptgeschäftsführer

KammerReport Nr. 4 vom 15.09.2016 Seite 8 ff

 

Nach einem Referentenentwurf des BMJV im Mai hat die Bundesregierung Anfang August 2016 den überarbeiteten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Das Reformwerk sieht auch eine Vielzahl von Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung vor. Die wichtigsten im Überblick:

ie Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vom 23.09.2016 ist am 27.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 32 im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung – also heute – in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). § 21 I stellt klar, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat. § 31 sieht vor, dass der Postfachinhaber bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang erklärt hat.

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, und der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg, an den Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, gerichtet. Scharf wiesen sie darin dessen Äußerungen gegenüber der BILD-Zeitung und dem Nachrichtensender N24 zurück. Wendt hatte unter anderem von einer „regelrechten Abschiebeverhinderungsindustrie“ gesprochen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Hilfsorganisationen vorgeworfen, sie würden systematisch und unrechtmäßig die Rückführung abgelehnter Asylbewerber verhindern.

Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.

An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

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