Auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt werden ausdrücklich in § 14 BORA aufgenommen. Das hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 beschlossen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt [R] 4/15) galt § 14 BORA mangels entsprechender Satzungskompetenz bislang nicht für Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. Das führte zu Rechtsunsicherheit und zu Strafbarkeitsrisiken wegen Parteiverrats.
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