Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 außerdem beschlossen, dass ihr Ausschuss 5 sich noch einmal vertieft mit der Einführung einer konkretisierenden Regelung (§ 4a BORA-E) zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a VI BRAO befassen soll.

Der Entwurf war Gegenstand intensiver Diskussionen. Die Mitglieder der Satzungsversammlung machten unter anderem detaillierte Anregungen und Änderungsvorschläge zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht. Sie betrafen etwa die Fragen, in welchem Umfang Fachanwalts-Fortbildungen angerechnet und wie Fortbildungen dokumentiert und gegenüber den Rechtsanwaltskammern nachgewiesen werden sollen.

Bis zur nächsten Sitzung am 19.5.2017 soll ein optimierter Regelungsentwurf erarbeitet werden, der den Diskussionsergebnissen Rechnung trägt. Es ist zu erwarten, dass bis dahin auch die erforderliche Satzungskompetenz (§ 59b II Nr. 1 lit. h BRAO) im Zuge der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geschaffen wurde.