BRAO §§ 73 II Nr. 1 u. 4, 112 c I 1, 120 a; VwGO § 43 

Präventive gerichtliche Überprüfung einer Werbemaßnahme

BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

Fundstelle: NJW 2017, S. 2556 ff

1.    Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile BGHZ 194, 79 = NJW 2012, 3102 Rn. 12; NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; NJW-RR 2016, 1146 Rn. 10; NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).

 

2.    Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.2.2016 – AnwZ [Brfg] 62/15, BeckRS 2016, 05140 Rn. 7 mwN; NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).

 

Leitsatz des Gerichts

 

GNotKG §§ 49, 61

Geschäftswert einer Beschwerde in Erbscheinsverfahren

OLG München, Beschluss von 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

Fundstelle: AGS 2017, S. 404 ff.

 

 

Für die Bestimmung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren, in dem sich Miterben gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins wenden, ist das wirtschaftliche Interesse der (jeweiligen) Beschwerdeführer am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend, nicht jedoch der Gesamtwert des Nachlasses (gegen OLG Karlsruhe NJW 2016, 1083; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; OLG München [14. Senat] ErbR 2016, 531; OLG Köln Rpfleger 2017, 304).

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

JustizG NW § 124; JVKostG § 4 Abs. 1; JVKostG-Kost-Verz. Nr. 1401

Gebühr für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“ bei

Negativauskunft durch das Nachlassgericht

OLG Hamm, Beschluss vom07.07.2017 - 25 W 119/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 464 f.

 

Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 JVKostG KostVerz. eine Gebühr für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“ i.H.v. 15,00 EUR erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen.

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nrn. 3104, 3105; ZPO § 104 Abs. 2

Höhe der Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2017 - 6 W 47/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 383 ff.

 

Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 55 Abs. 5; RVG VV Nr. 7008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2017 - 2 W 92/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 411 f.
 

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 46 Abs. 2 – 5

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Arbeitgeber als einziger Mandant

AnwGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom·11.08.2017 - 1 AGH 17/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 703

Die Beratung und Vertretung in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" umfasst nicht die rechtliche Beratung von dessen Kunden. Die Ausnahmen, die der Gesetzgeber hiervon vorsieht, können nicht durch Auslegung erweitert werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

RVG§ 32; GKG §§ 41 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1; ZPO §8

Streitwert für Feststellung der Wirksamkeit eines Mietvertrages

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 434 f.
 

Für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, bestimmt sich der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert nach § 41 Abs. 1 GKG; er beläuft sich auf das einjährige Entgelt. Demgegenüber ist die nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer maßgebliche Bestimmung des § 8 ZPO nicht einschlägig.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

FamGKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 3

Verfahrenswert bei wechselseitigen Anträgen zur Ehewohnung

AG Mayen, Beschluss vom 17.08.2017 - 8c F 127/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 474 f.

 

Werden von den Beteiligten wechselseitige Anträge auf alleinige Überlassung derselben Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gestellt, werden die Werte von Antrag und Widerantrag nicht addiert. Es gilt nur der höhere Wert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der dritten Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzungsgesetzes war, erweitert. Den nach dem GwG sog. Verpflichteten kommt eine Reihe von Aufgaben zu. Im Hinweisblatt sollen die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden.

von Rechtsanwalt Christopher Bosch, BRAK, Berlin

Berlin, 15.12.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2017)

 

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt die Bundesregierung technische Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr fest. Der Bundesrat hat am 3.11.2017 der Rechtsverordnung mit einzelnen Maßgaben zugestimmt [BR-Drs. 645/17 (B)]. Nach erneuter Befassung des Bundeskabinetts stand zum Redaktionsschluss des BRAK-Magazins nur noch die Verkündung der Rechtsverordnung aus.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Versand durch den Anwalt? So prüft die Justiz

Die am 1.1.2018 neu in Kraft tretenden Prozessbestimmungen sehen eine vereinfachte Möglichkeit für Anwälte vor, elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist verzichtbar, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Der Versand aus dem beA gilt als Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (vgl. etwa § 130a III Alt. 2, IV Nr. 2 ZPO n.F.).

Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit! Denn ab dem 1.1.2018 greift die „passive Nutzungspflicht“ gem. § 31a VI BRAO n.F., ab dann müssen Sie also Nachrichten in Ihrem beA zur Kenntnis nehmen. Und die Erstregistrierung am beA ist nur mit einer beA-Karte (Basis oder Signatur) möglich.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten bei einer Bestellung ihrer beA-Karte Basis bis 30.9. sicher sein, dass eine Auslieferung bis zum 31.12.2017 erfolgt, um spätestens ab 1.1.2018 das beA nutzen zu können (vgl. dazu beA-Newsletter 39/2017). Wer jetzt bei der BNotK bestellt, bekommt seine Karte so zügig wie möglich, aufgrund der hohen Zahl an Bestellungen kann eine feste Zusage hinsichtlich des Lieferzeitpunkts allerdings derzeit nicht gegeben werden.

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Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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