Ab dem 27.11.2017 wird das beA auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung stehen. Das dazu erforderliche Update des beA-Systems wird an diesem Wochenende installiert (vgl. beA-Newsletter 47/2017).

Syndikusrechtsanwälte können ab dem 27.11.2017 ihre SAFE-ID im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nachsehen und damit ihre beA-Karte bestellen. Die Bestellung sollte umgehend vorgenommen werden, damit die beA-Karte noch rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden kann. Informationen zur Kartenbestellung und zum weiteren Vorgehen sind in den letzten Ausgaben des beA-Newsletters (beA-Newsletter 38, 44, 45 und 47) zusammengestellt.

Hinweis: Falls Angaben im Anwaltsverzeichnis fehlerhaft sein sollten, können diese nur durch die zuständige lokale Rechtsanwaltskammer korrigiert werden.

Weitere Umstellungen im beA-System

Das Update des beA-Systems beinhaltet auch die im Hinblick auf die ab dem 1.1.2018 geltende Rechtslage notwendige Einführung des elektronischen Empfangsbekenntnisses und des Ersatzes der qualifizierten elektronischen Signatur durch Versand über einen „sicheren Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

Achtung: Die Gesetzesänderungen, die diesen Funktionalitäten zugrunde liegen, treten erst zum 1.1.2018 in Kraft. Bis zum 31.12.2017 müssen also insbesondere schriftformbedürftige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden, auch wenn ein Rechtsanwalt sich selbst an seinem beA-Postfach angemeldet hat und den Versand eigenhändig vornimmt! Erst ab dem 1.1.2018 wird bei Versand aus dem eigenen beA die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, denn das beA ist ein „sicherer Übermittlungsweg“ i.S.v. § 130a ZPO n.F.

 

Ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass im beA eine Uhr tickt?

In der rechten oberen Ecke (1) stellt ein Zeitzähler sicher, dass eine Sitzung nach 30 Minuten, in denen keine weiteren Aktionen erfolgten, automatisch beendet wird. Diese Sicherheitseinstellung dient dazu, einen unbefugten Gebrauch des beA auszuschließen und wird durch § 24 I 3 RAVPV vorgegeben: Die BRAK hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen.

Erinnern Sie sich noch an die Container-Signatur? In dem beA Newsletter der BRAK 17/2017 wurde Ihnen dieses an sich ganz praktische Vehikel vorgestellt. Mit seiner Hilfe können mehrere Dateien gesammelt elektronisch unterzeichnet, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Die neue Regelung in § 4 II ERVV schließt die Container-Signatur ab 1.1.2018 aus:

Jeder kennt die Situation: Man hat irgendwo etwas gelesen, weiß aber nicht mehr wo. In diesen Fällen kann die digitale Welt ihre Vorteile ausspielen: Denn über Suchmaschinen findet man mit ein paar geschickt gewählten Suchbegriffen meist ganz fix die gewünschte Information. Das gilt auch für unseren beA-Newsletter. Mittlerweile hat sich schon eine ganze Menge an Beiträgen zu den verschiedensten Themen angesammelt – und gerade wenn man mitten in der Arbeit ist, braucht man die relevante Information schnell. Wie finden Sie also diesen einen ganz bestimmten Beitrag aus einem beA-Newsletter irgendwann mal im Sommer, in dem dieser eine Punkt erklärt wurde, den Sie gerade brauchen?

Nun fehlt nicht mehr viel, und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (kurz: ERVV) kann in Kraft treten (vgl. bereits beA-Newsletter 43/2017 und beA-Newsletter 40/2017). Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 3.11.2017 zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe einiger Änderungen. Die endgültige Form der ERVV, die zum 1.1.2018 in Kraft treten soll, steht damit zwar fest, die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht aber noch aus.

Im November werden die besonderen Anwaltspostfächer für zugelassene Syndikusrechtsanwälte erwartet – wir haben davon schon berichtet (beA-Newsletter 38/2017). In diesem Zusammenhang tauchen natürlich immer wieder Fragen auf. Häufig fragen Kolleginnen und Kollegen nach einem „Zulassungswechsel“ vom niedergelassenen Anwalt zum Syndikusrechtsanwalt oder nach der zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Was passiert dann mit dem beA?

Sicher werden Sie fragen: ERVV? Was ist das denn nun schon wieder? Die ERVV ist die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Sie wird ab 1.1.2018 bundesweit u.a. die Details für das Einreichen elektronischer Dokumente bei Gericht vorgeben und hat ihre Rechtsgrundlage in den einzelnen prozessualen Bestimmungen wie beispielsweise § 130a II 2 ZPO. Mit der Verordnung sollen unter anderem die Dateiformate festgelegt werden, die für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte zugelassen sind.

Sie würden niemals einen Schriftsatz blanko unterschreiben? Sehr vernünftig. Aber Ihre beA-Karte mit PIN oder – noch schlimmer – Ihre Signaturkarte mit PIN würden Sie aus der Hand geben? Ist doch praktisch, dann kann Ihre Mitarbeiterin alles erledigen und Sie brauchen nur eine einzige beA-Karte für die ganze Kanzlei anzuschaffen…

Was von dieser Art von Pragmatismus zu halten ist? Ganz einfach: Nichts!

Als Inhaber/in einer beA-Karte sind Sie gesetzlich verpflichtet (§ 26 I RAVPV), die Karte keiner weiteren Person zu überlassen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. Warum das „Teilen“ von beA-Karte und PIN keine gute Idee ist, haben wir an anderer Stelle schon einmal erläutert. Ab dem 1.1.2018 wird es noch wichtiger, dass nur Sie als Anwältin oder Anwalt Ihre beA-Karte nutzen können: Denn ab diesem Datum wirkt der Versand eines Schriftsatzes aus einem beA heraus (mit einer beA-Karte Basis oder Signatur) nach fast allen Prozessordnungen schriftformersetzend (vgl. § 130a III Alt. 2 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung). Das heißt also: Jeder, der Ihre Karte und PIN hat, könnte dann in Ihrem Namen prozessual wirksame Schriftsätze einreichen – ob Sie das so wollen oder nicht.

Übrigens ist das „Teilen“ einer beA-Karte auch deshalb kein schlauer Einfall, weil Sie als Postfachinhaber umfangreiche Berechtigungen besitzen (z.B. Mitarbeiter anlegen oder Nachrichten entfernen) – all diese Berechtigungen könnte dann auch jeder Ihrer Mitarbeiter wahrnehmen.

Bei einer (beA-)Signaturkarte samt PIN ist die Weitergabe an eine dritte Person übrigens kein bisschen besser:

Nach § 126a I BGB kann nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Form (bis auf wenige Ausnahmefälle) dadurch ersetzt werden, dass eine qualifizierte elektronische Signatur, kurz: qeS, an das elektronische Dokument angebracht wird. Die qeS ersetzt also die eigenhändige Unterschrift. Überlässt ein Anwalt seine Signaturkarte einem Kanzleimitarbeiter zur Unterzeichnung ist, ein bestimmender Schriftsatz unwirksam. Wiedereinsetzung wird wegen dieses anwaltlichen Organisationsfehlers nicht gewährt (BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – VI ZB 28/10).

Dabei ist die Weitergabe einer beA-Karte im Kanzleialltag doch gar nicht notwendig:

Bei entsprechender Rechteverteilung kann Ihr Kanzleipersonal Sie maximal bei der Arbeit mit Ihrem beA unterstützen, ohne dass die beschriebenen Risiken eintreten. Dazu braucht jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Karte Mitarbeiter – eine best practise dazu können Sie übrigens hier nachlesen. Die Mitarbeiterkarte genügt auch. Denn eines kann ein Kanzleimitarbeiter ganz sicher nicht: Die anwaltliche Verantwortung für einen Schriftsatz übernehmen. Also sollten Sie auch nicht die Möglichkeit dazu eröffnen, indem Ihr Mitarbeiter mit Ihrer Karte und PIN den Versand aus Ihrem beA anstoßen oder Ihre qeS anbringen kann!

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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