Das Bundesfinanzministerium hat am 30.1.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018 in die Ressortabstimmung gebracht. Bis Ende 2019 muss Deutschland nach der Richtlinie eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einführen. Zusätzlich sieht der Referentenentwurf eine Anzeigepflicht auch für rein nationale Steuergestaltungen vor. Anzeigepflichtig sind nach der Richtlinie sog. Intermediäre, vor allem Rechtanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in bestimmten Konstellationen auch die Mandanten selbst.

Seit nun mehr als zwei Jahren versendet die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem so genannten „beA-Newsletter“ laufend Informationen zur Nutzung und zum Handling des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Um auf diese Anleitungen, Erläuterungen und Tipps zur Nutzung besser Zugriff haben zu können, ist nun ein Index zur Suche entsprechender Informationen im beA-Newsletter eingerichtet worden.

§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG

Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren

VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410

 

1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

   der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein

   Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,

   dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben

   zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des   

  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  

  Aufenthalt anzustellen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

§§ 14, 37 RVG; Nrn. 2300, 2301, 32"0 W RVG; § 25 Abs. 2 BVerfGG; § 139 Abs. 1 FGO

2,5 Geschäftsgebühr bei verfassungsrechtlichen Problemen; Terminsgebühr im Normenkontrollverfahren; verfassungsrechtliches Gutachten

FG Hamburg, Beschl v. 22.1.2018 - 4 K 84/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 335

 

 

1. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,5 wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeit

   kann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts schwierige  

   verfassungsrechtliche Fragestellungen umfasste.

2. Hat das Bundesverfassungsgericht über ein Normenkontrollverfahren nicht mündlich

 verhandelt, kann keine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

3. Aufwendungen für verfassungs- oder europarechtliche Gutachten sind regelmäßig nicht  

   erstattungsfähig.

4. Kann die fehlende Sachkunde auf technischem Gebiet als Grundlage für das eigene

  Vorbringen und die Auseinandersetzung mit den Äußerungen der beklagten Behörde nur   

  durch die Einholung eines Gutachtens verschafft werden, sind die Kosten für dieses  

  Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig. 

 

Leitsatz des Gerichts

 

Nrn. 2501, 2503 W RVG; § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG

Abgrenzung von Beratungs- zur Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe

LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2018 - 25 T 368/18

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 374

 

 

 

1. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG hängt davon ab, ob der

   Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags für

  den Rechtsuchenden nach außen hin tätig werden oder ob sich der Auftrag in der Beratung  

  des Rechtsuchenden erschöpfen soll.

2. Diese Abgrenzung ist anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der von dem

   Rechtsanwalt tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit vorzunehmen. Die anwaltliche

  Tätigkeit kann allerdings indizielle Funktion für den Inhalt des Auftrags haben.

 

Leitsatz des Verfassers RVGreport

 

GKG § 41 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 5 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 1 u. 3

Klage auf Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

LG Berlin Beschl. v. 28.6.2018 - 67 S 373/15

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 409

 

Bei Klagen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 3 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes nicht nur auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Erhöhungsbetrages abzustellen, der das vom Mieter zu entrichtende

(Netto-)Grundentgelt betrifft. Beabsichtigt der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen auch die modernisierungsbedingte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen, sind die darauf voraussichtlich entfallenden Beträge ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

GKG § 43 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300

Vorgerichtliche Kosten als Hauptforderung

LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 -13 S 151/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 407

 

1. Wird neben der restlichen Hauptforderung eine Geschäftsgebühr auch aus bereits erledigten

   Gegenständen mit eingeklagt, handelt es sich nicht (mehr) um eine Nebenforderung, soweit   

   die Geschäftsgebühr auf die erledigten Gegenstände entfällt. Vielmehr wird dieser Teil der

   Kosten zur Hauptforderung.

2. Dieser Wert berechnet sich nach der Vergütung, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur

  wegen der erledigten Gegenstände beauftragt worden wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

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