VV RVG Nrn. 2300, 2301; BGB §§ 254, 286 ff., 683 S. 1, 670; StGB 263 Abs. 1
Anwaltsvergütung und Kostenerstattung bei Masseninkasso
BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 426/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 295 ff.
- Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, wenn er beauftragt wird, die Forderung des Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu überprüfen und seinen Auftraggeber auch insoweit zu beraten.
- Beschränkt sich jedoch der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, steht ihm nach Nr. 2301 VV RVG die Geschäftsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz von 0,3 zu. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Gebühr ist allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags.
- Fehlt es an einem Auftrag, so beschränkt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine 0,3 Geschäftsgebühr nach
Nr. 2301 VV RVG, wenn die Mahnschreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten.
- Der Rechtsverkehr entnimmt in dem Einfordern einer konkreten anwaltlichen Gebühr - hier 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - die Erklärung, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gebühr seien erfüllt.
- Die Forderungsbeitreibung durch einen Rechtsanwalt, der nach den erfolglosen Bemühungen des Gläubigers selbst und zweier Mahnschreiben eines Inkassounternehmens tätig wird, kann gegen die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht nach
§ 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
- Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation voll automatisiertes Mengeninkasso durch massenhafte Versendung standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso und keine Anwaltstätigkeit aus.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports