Unwirksame Einreichung einer Berufung über das elektronische Anwaltspostfach
ZPO §§ 130 Nr. 6, 130 a Abs. 3, Abs. 4; RAVPV § 23 Abs. 3 Nr. 5; elDAS-VO Art. 3 Nr. 11 und 12, 25 Abs. 2, 26
OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 - 11 U 146/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2176 ff.
- Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.
- Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO.
- Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.
- Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.
Leitsatz des Gerichts