Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

BGH U. v. 22. Februar 2000 – IX ZR 357/99.

(Fundstelle: AnwBl. 7/2001, S. 436)

Die ständige Ausübung des Maklerberufs ist mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar. Im Einzelfall, so der BGH, kann jedoch ein Maklergeschäft mit einem Dritten rechtswirksam vereinbart werden. Dies gelte allerdings nicht für Rechtsanwälte, die ihren Beruf zusammen mit einem Anwaltsnotar ausüben. Notaren ist eine auf die Anbahnung von Grundstücksgeschäften ausgerichtete Maklertätigkeit gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO verboten. Gem. §§ 14 Abs. 4 S. 2, 28 BNotO entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die für den Notar geltenden Mitwirkungsverbote auf dessen gesamten Geschäftsbereich auszudehnen. Deshalb seien diesen auch die Rechtsanwälte unterworfen, mit denen sich der (Anwalts- ) Notar zu gemeinsamer Tätigkeit zusammengeschlossen hat. Diese Auslegung werde durch die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO bestätigt, denen der allgemeine Grundsatz entnommen werden könne, dass kein Sozius Tätigkeiten wahrnehmen darf, die auch nur einem der zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Partner untersagt sei. Dies beruhe auf der Erwägung, dass individuell begrenzte Tätigkeitsverbote durch Verlagerung des Auftrags auf ein anderes Mitglied der Gemeinschaft leicht umgangen werden könnten und sie damit praktisch wirkungslos blieben

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege. (Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85) Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.

Die einem Sachverständigen für den Erwerb der Bahn-Card entstandenen Kosten sind anteilig (pro Termin) sofort zu erstatten.

OLG Koblenz, B. v. 25. März 1993 – 14 W 73/93

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege.

(Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85)
Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.

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