VV RVG Nrn. 1000, 1003

Einigungsgebühr bei gegenseitigem Unterhaltsverzicht im Scheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschl. v. 09.06.2005 – 13 WF 497/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 850 f. 1.
Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten.

2.
Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.

VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess

LAG Berlin, Beschl. v. 08.06.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³

VV RVG Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124

Längenzuschlag bei Terminsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 54/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 351 f. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²

Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005 – 51 A C 9/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268 f.
Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

§§ 103 ff. ZPO; Nr. 2400 VV RVG

Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr bei vorhergehender außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2005 – 23 W 45/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 433
Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Kaufbeuren, Urt. v. 18.05.2005 – 3 C 186/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 347 Auch bei einer unstreitigen Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht unbillig, wenn der mit der Schadensregulierung beauftragte RA mit dem Auftraggeber eine 25 Min. dauernde Besprechung geführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt und geprüft hat.³

1.Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt. 2. Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.

Unterkategorien

Seite 244 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm