1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. 2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.  Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3335

Rechtsanwaltsgebühr: Vergütungssperre gegenüber dem Mandanten bei Wegfall der Verfahrensgebühr nach Prozesskostenhilfebewilligung; wichtiger Grund für die1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren.

2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BORA §§ 3, 6 Abs. 1; BRAO § 43 b

Zulässigkeit der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus

BVerfG, Beschl. v. 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 159 f.

1.
Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus zielt auf die Gewinnung eines konkreten Mandats aus einem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ab und ist deshalb nicht als unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall zu bewerten.

2.
Die Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internet-
auktionshaus ist weder in gebührenrechtlicher Hinsicht (§ 14 RVG) noch wegen etwaiger Verletzung  berufsständischer Verbote berufsrechtswidrig.2

 

3.
Infolge der Freigabe der Vergütung für Beratung in § 34 RVG sind Internetauktionen über anwaltliche Beratungsleistungen nicht deshalb berufswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an den Höchstbietenden richtet.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreport

 

Anmerkung:

Der RA bot Beratungen in dem Internetauktionshaus ebay an, nämlich

– 
zwei Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen mit Startpreisen von Ä 1,00 bzw. Ä 75,00,

– 
einen Exklusivberatungsservice
(5 Zeitstunden) mit einem Startpreis von Ä 500,00.

 

Die zuständige RAK erteilte dem RA eine Rüge, da sie die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen als marktschreierische Werbung für berufsrechtswidrig hielt.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat den RA darin in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt gesehen.

 

a)
Das Angebot anwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses ist eine Werbemaßnahme. Das Verbot des § 43 b BRAO zur Werbung um ein Mandat im Einzelfall schließt aber nicht aus, einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt bekannter Beratungsbedarf besteht. Eine Werbemaßnahme kann auch nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat. Die Internet-
auktion dient vielmehr dazu, aus dem zuvor nicht bekannten Beratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen. Somit kann die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden.

 

b)
Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus ist auch keine unsachliche Werbung.

 

c)
Die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistung mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend wegen der ausdrücklichen Angabe des Preises als „Startpreis“ oder „aktuelles Höchstgebot“.

 

d)
Einer Versteigerung steht auch nicht die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG entgegen, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist. Denn dem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Zudem fehlt es inzwischen in zahlreichen Fällen auch an einer Grundlage für die Anwendung des § 14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch § 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.

 

e)
Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO geregelte Verbot, dass dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Denn die Provision bei Internetauktionen wird nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet, sondern lediglich an das Internetauktionshaus für die Zurverfügungstellung des Mediums für die Werbung der Anbieter gezahlt.

BNotO §§ 29, 75

Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle

KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.

1.      Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²

2.      Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1

 Leitsatz des Gerichts

1.      Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).42.      Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4 Leitsatz der Schriftlietung der AGS   

GKG §§ 41, 40, 84 Abs. 1 S. 1; ZPO §§§ 3, 9

Streitwert einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen

OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2008 – 33 W 18/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 358  f.

1.      Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).4

2.      Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4

 

Leitsatz der Schriftlietung der AGS

 

 

§ 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung – Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 46/06 R

Steht den berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so sind die kindererziehenden Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.

Aus den Entscheidungsgründen:

… § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Personenkreis der Klägerin (angestellte Apothekerin, Anm. d. Red.) nicht entgegensteht, wenn diese Zeiten in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten für wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung an sich von der Versicherungspflicht Befreite (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) hält der verfassungsrechtlichen Prüfung anhand des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur für den Fall Stand, dass auch während der Erziehungszeit ein prinzipiell gleichwertiger Schutz durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung besteht. Nur dann besteht eine Doppelversorgung, die diesen Ausschluss rechtfertigt. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme ist nicht auf eine gleichartige, jedoch auf eine im Wesen gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung bei der einschlägigen berufsständischen Versorgung abzustellen.

Dass Letzteres bei der Klägerin nicht gegeben ist, hat das LSG aufgrund einer Auskunft des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen sowie der entsprechenden Satzung festgestellt. Hiernach werden Mitglieder des Versorgungswerks für den Zeitraum der Elternzeit beitragsfrei gestellt und Elternzeiten bei der Berechnung einer etwaigen Berufsunfähigkeitsrente ausgeklammert; hingegen erfolgt keine Anrechnung der Elternzeit bei der Altersrentenanwartschaft. Damit aber reichen die Kompensationen, die die für die Klägerin zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung für die Nachteile gewährt, die der erziehende Elternteil (hier – wie meist – die Mutter) in seiner Alters- und Invaliditätssicherung typischerweise hinnehmen muss, nicht an die Absicherung entsprechender Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung heran. 

Die entsprechenden Diskrepanzen waren bereits Gegenstand des Beschlusses des BVerfG vom 5. April 2005 (BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30) …

Bereits aus Anlass des damals vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens sowie dessen Entscheidung war zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung bisher der Umstand entgegenstand, dass dort … die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden. Auf dieser Grundlage ist wiederum nachvollziehbar, dass sich die Versorgungswerke bisher nicht insgesamt dazu entschlossen haben, eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Regelung über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu schaffen. Dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Mitglieder voraussetzen, obwohl diese durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. 

Steht jedoch den berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht in entsprechender Weise wie der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleich aus Bundesmitteln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu, so folgt auch hieraus die Pflicht der Gerichte, die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI verfassungskonform so auszulegen, dass jedenfalls der der Klägerin entsprechende Personenkreis für die Kindererziehungszeiten weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist. … Diese Lösung ist daher selbst dann geboten, wenn man (wie der Senat) die Einführung einer Beitragstragung des Bundes auch in der berufsständischen Versorgung für sachgerechter hielte, weil nur sie die Systeme voneinander trennen und damit gewährleisten würde, dass alle der Alters- und Invaliditätsversorgung dienenden Beiträge und Zeiten bei einem Leistungsträger zusammenkommen. Nur so könnten im Übrigen auch Berechtigte mit lediglich einem Kind aufgrund der Kindererziehung in den Genuss höherer Leistungen kommen; denn bei Fehlen sonstiger Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nur aufgrund der Erziehung von mindes-
tens zwei Kindern die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGV VI) erfüllt. … 

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4 Leitsatz der Schrifleitung der AGS 

RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, RVG § 15

Terminsgebühr bei Mitverhandeln anderweitig anhängiger Gegenstände

OLG Frankfurt /M., Beschl. v. 30.01.2008 – 6 W 166/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 224

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

BORA §§ 7 I 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5

Verwendung des qualifizierenden Zusatzes „Spezialist für Mietrecht“

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 ZU 91/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1326 ff.

Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.


Leitsatz der Redaktion der NJW 

 

 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts   

 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts  

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