RVG § 15 a, VV Vorb. 3 Abs. 4; ZPO § 91
Keine Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften des § 15 a RVG im Verhältnis zu Dritten
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG
OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.2009 – 14 W 553/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389
1. § 15 a RVG ist in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar.
2. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15 a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist.
Leitsatz des Gerichts
§ 78 FGO
Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de
2. Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.
Leitsatz des Verfassers des KammerReports
RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100
Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG
OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 – 2 W 240/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 389 ff.
Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet.
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Pauschalhonorar
BGH, Beschl. v. 18.08.2009 – VIII ZB 17/09 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2009, S. 3364 f.
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.
Leitsatz des Gericht
RVG VV Nr. 3100; ZPO §§ 91, 103, 104, 796 a, 796 b
Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
OLG München, Beschl. v. 14.08.2009 – 11 WF 1361/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 461 f.
Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3100 VV RVG.
Leitsatz des Gerichts
GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3
Beratungshilfe für Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
BVerfG, Beschl. v. 13.08.2009 – 1 BvR 2604/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 592
Die Verweigerung der Beratungshilfe, mit der Begründung, es sei dem Rechtsuchenden zumutbar, selbst Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, ist verfassungswidrig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
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