RPflG §§ 11 Abs. 2, 24 a; BerHG § 2 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1; RVG VV Nr. 2503

Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung

AG Halle, Beschl. v. 04.01.2011 – 103 II 4688/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 84 f.

1.      Auch in Beratungshilfesachen entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der Richter und nicht der Rechtspfleger. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

2.      Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i. S. d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

3.      Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

 

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

„Das Haus der Anwälte“

LG Osnabrück, Urt. v. 22.12.2010 – 1 O 2937/10 = BeckRS 2011, 01092 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 255

Die Kanzleibezeichnung „Das Haus der Anwälte“ stellt eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Anwälte dar.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen  Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.

RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4

Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle löst keine gesonderte Angelegenheit aus

BGH, Hinweisbeschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 117 ff.

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen  Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.

BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB §§ 675 Abs. 1, 133, 157, 164 Abs. 2

Mandatserteilung an berufsübergreifende Sozietät

 

BGH, Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10 (LG Heilbronn) Fundstelle: NJW 2011, S. 2301 ff.

1.    Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

2.    Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zu Stande.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

 

Entstehen einer Terminsgebühr bei außergerichtlichen Besprechungen

 

OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2010 – 25 W 651/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 584

Dient eine vorgerichtliche Besprechung dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme einer Partei zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären, entsteht eine Terminsgebühr.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.      Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 2.      Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 3.      Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

RVG § 4 a Abs. 1

Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung

LG Berlin, Urt. v. 02.12.2010 – 10 O 238/20 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 55 ff.

1.      Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

2.      Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

3.      Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

1.       Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).(Leitsatz der Schriftleitung der AGS) 2.       Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

ZPO §§ 114 ff.; RVG § 49; RVG VV Nr. 1008

Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen

OLG München, Beschl. v. 30.11.2010 – 11 W 835/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 76 ff

1.       Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

2.       Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

Die dem RA im Rahmen der Beratungshilfe angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG für die Tätigkeit in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nicht zur Hälfte anzurechnen. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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