ZPO § 91 Abs. 1
Kosten für gestellten sachverständigen Zeugen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.05.2011 – 14 W 955/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 515 f.
Wenn eine Partei die Gestellung eines sachverständigen Zeugen zu einem Gerichtstermin für erforderlich halten durfte, kann sie die Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen bis zu der Höhe verlangen, in der der sachverständige Zeuge bei einer Heranziehung durch das Gericht nach dem JVEG zu entschädigen gewesen wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90
Kein Einsatz von Schmerzensgeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe
BVerwG, Beschl. v. 26.05.2011 – 5 B 26.11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 396
Schmerzendgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.
Leitsatz des Gerichts
BGB § 628; VV RVG Nr. 3100, 3104
Interessenwegfall nach Mandatskündigung
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2011 – 16 U 2/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 320 f.
Gibt der Rechtsanwalt Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Mandats, so ist er wegen Interessenfortfalls verpflichtet, Gebühren zurückzuzahlen, die infolge der Beauftragung eines neuen Anwalts erneut entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Gebühren bei dem neuen Anwalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich auch schon angefallen sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
1. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsrechtsstreit zur Zahlung einer „Abfindung“, damit der Mieter der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt und auszieht, so führt die vereinbarte Abfindung nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.
2. Verlangt der Beklagte widerklagend Ersatz seiner zur Abwehr der Kündigung vorgerichtlich aufgewandten Anwaltskosten, so handelt es sich nicht um eine wertneutrale Nebenforderung; vielmehr führt die Widerklage zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes. Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GKG §§ 41, 45 Abs. 1; GKG-KostVerz. Nr. 1900
Kein Vergleichsmehrwert durch Vereinbarung einer Abfindung für Räumung; Werterhöhung durch wiederklage auf Ersatz vorgerichtlicher Abwehrkosten
OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011- 7 W 13/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 448 f.
1. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsrechtsstreit zur Zahlung einer „Abfindung“, damit der Mieter der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt und auszieht, so führt die vereinbarte Abfindung nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs.
2. Verlangt der Beklagte widerklagend Ersatz seiner zur Abwehr der Kündigung vorgerichtlich aufgewandten Anwaltskosten, so handelt es sich nicht um eine wertneutrale Nebenforderung; vielmehr führt die Widerklage zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1; ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a, 123; GKG §§ 29 Nr. 1 und 2, 31 Abs. 3
Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozesskostenhilfe
OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 – I-28 U 60/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 546 ff.
Übernimmt die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten, kann sie den Prozessvergleich später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sie dem Prozessgegner Gerichtskosten zu erstatten hat, die dieser verauslagt hat.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
FAO § 5 S. 1 HS 1
Anerkennung von Fällen eines anwaltlichen freien Mitarbeiters
BGH, Beschl. v. 16.05.2011 – AnwZ (Brfg) 7/10 = BeckRS 2011, 16680 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 479
Ob die von einem anwaltlichen freien Mitarbeiter bearbeiteten Mandate anerkannt werden können, ist nicht bei der Frage der anwaltlichen Berufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Anwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i. S. von § 5 S. 1 Halbs. 1 FAO bearbeitet hat.
Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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