§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

Vereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer eine IHK

BGH, Beschluss vom 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10 = BeckRS 2011, 25957 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer IHK  ist mit dem Anwaltsberuf jedenfalls nicht grundsätzlich unvereinbar.

Leitsatz der Redaktion NJW

 

Anmerkung:

Eine RAK hatte einem Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer IHK aufgenommen hatte, die Anwaltszulassung wegen einer Unvereinbarkeit seiner Geschäftsführertätigkeit mit dem Beruf des Anwalts gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war eine solche Unvereinbarkeit gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die anwaltliche Unabhängigkeit durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist. Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen zu nutzen, reicht nach Auffassung des BGH für eine solche Beeinträchtigung aus.

In dem nun zu entscheidenden Fall hat der BGH unter Hinweis auf die erforderliche Einzelfallprüfung eine Unvereinbarkeit der Geschäftsführertätigkeit mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verneint. Trotz der teilweise hoheitlichen Aufgabenstellung der IHK bejaht der BGH die Vereinbarkeit, da die Aufgaben des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit im Wesentlichen in der Beratung der Hauptgeschäftsführung bei kammerspezifischen Rechtsfragen, in der Leitung der Personalabteilung und der Bearbeitung der dabei auftretenden arbeitsrechtlichen Fragen sowie in der Beratung von Mitgliedsunternehmen bei rechtlichen Fragen aus den Bereichen Gewerbe-, Wettbewerbs-, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden. Auch die Bearbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, die Erstellung von Gutachten und die Erteilung von Auskünften gegenüber Gerichten oder Behörden sind nach Auffassung des BGH nicht Tätigkeiten hoheitlicher Natur.

Im Ergebnis wirke der Rechtsanwalt daher am Zustandekommen hoheitlicher Maßnahmen nicht unmittelbar mit, so dass eine Unvereinbarkeit nicht vorläge.

Im konkreten Fall war darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass eine nennenswerte Entfernung zwischen dem Sitz der IHK und der Kanzlei bestand.

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 9

Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – IV ZR 183/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 81

Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämien zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Leitsatz des Gerichts

Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat. Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen vor Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – 17 W 193/11Fundstelle: RVGreport 2011, S. 463 f.

Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat.

 

Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

1.    Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.

2.    Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten sind.Leitsatz des Gerichts

Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären. Lehnt es der Auftraggeber ab, eine vom Anwalt während des Mandats gestellte Vergütungsvereinbarung abzuschließen, stellt dies keinen wichtigen Grund dar, der den Anwalt berechtigten würde, das Mandat zu kündigen.Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 2; BRAGO § 13; RVG § 15

Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung durch Rechtsanwalt

BGH, Urt. v. 29.09.2011 – IX ZR 170/10 Fundstelle: nicht veröffentlicht

1.    Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.

2.    Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten sind.

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2; BRAGO § 13; RVG § 15

Grundlose Kündigung des Mandats durch Rechtsanwalt

BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 169

  1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.
  2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.
  3.  Lehnt es der Auftraggeber ab, eine vom Anwalt während des Mandats gestellte Vergütungsvereinbarung abzuschließen, stellt dies keinen wichtigen Grund dar, der den Anwalt berechtigten würde, das Mandat zu kündigen.

Leitsatz des Gerichts

Der Wert einer Berufung gegen die Feststellung, dass die Kläger zu jeweils ¼ Miterben geworden sind, richtet sich nach dem Anteil der Kläger. Dass die Beklagte geltend macht, selbst nur zu einem Drittel Miterbin geworden zu sein, führt nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.  Die Werte wechselseitiger Klagen auf Feststellung des Erbrechts betreffen denselben Gegenstand, so dass ihre Werte nicht zusammenzurechnen sindLeitsatz des Gerichts

GKG §§ 45 Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3

Streitwert einer Berufung gegen Feststellung eines Erbteils

BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 30

  1. Der Wert einer Berufung gegen die Feststellung, dass die Kläger zu jeweils ¼ Miterben geworden sind, richtet sich nach dem Anteil der Kläger. Dass die Beklagte geltend macht, selbst nur zu einem Drittel Miterbin geworden zu sein, führt nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts.
  2.  Die Werte wechselseitiger Klagen auf Feststellung des Erbrechts betreffen denselben Gegenstand, so dass ihre Werte nicht zusammenzurechnen sind



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