Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 33, 56

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2011, S. 3109 f.

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.

Leitsatz des Gerichts

Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG-KostVerz. Nr. 1500; RVG VV Nr. 1000

Wert eines Vergleichs über Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2011 – 13 W 12/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 562

Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50

Keine Berücksichtigung von Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.07.2011- 7 WF 646/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 456 ff.

Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 14 Abs. 2, 112 c Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (AGH Hamm) Fundstelle: NJW 2011, S. 3234 ff.

Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Leitsatz des Gerichts

1.    Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.

2.    Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

3.    Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.

4.    Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 55; VV RVG Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen; Zulässigkeit des Nachfestsetzungsantrags

OLG Köln, Beschl. v. 22.06.2011 – 17 W 69/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 418 f.

1.    Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.

2.    Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

3.    Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.

4.    Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt. Leitsatz des Gerichts

Nr. 3105, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 331 Abs. 3 ZPO

Terminsgebühr in Familienstreitsachen bei Versäumnisbeschluss

OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2011 – 6 WF 178/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 108

 

 

In einer Familienstreitsache fällt dem Verfahrensbevollmächtigten eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an, wenn das Familiengericht im schriftlichen Vorverfahren einen Versäumnisbeschluss erlässt.

 

Leitsatz des Gerichts

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