RVG VV Nr. 1008; RVG § 7; WEG §§ 50, 46 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung der „übrigen Wohnungseigentümer“ durch Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 15.09.2011 – V ZB 39/11 (LG Bremen) Fundstelle: NJW 2011, S. 3723 f.

Auch wenn der Wohnungseigentumsverwalter kraft Gesetzes berechtigt ist, die „übrigen Wohnungseigentümer“ in einem gegen sie gerichteten Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten oder durch einen Rechtsanwalt gerichtlich vertreten zu lassen und auch wenn er zustellungsbevollmächtigt ist, so dass die Klage nicht jedem einzelnen beklagten Wohnungseigentümer zuzustellen ist, so wird der von ihm mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt gleichwohl für eine Mehrheit von Auftraggebern tätig mit der Folge, dass die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG anfällt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vertretung der mehreren Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt ausgelöst hat.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ff., 788

Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten bei Änderung des Vollstreckungstitels

BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – VIII ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 469 f.

Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

1.    War die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nicht mit der Begründung verlangt werden, der Mehrbetrag bewege sich noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20 %.

2.    Die Frage, ob der Anwalt mehr als die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann. Ein Ermessensspielraum steht dem Anwalt insoweit nicht zu.

3.    Die Vorlage einer Kostenberechnung ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 10, RVG VV Nr. 2300

Kein Toleranzbereich bei der Schwellengebühr

OLG Koblenz, Urt. v. 05.09.2011 – 12 U 713/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 536 ff

1.    War die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nicht mit der Begründung verlangt werden, der Mehrbetrag bewege sich noch innerhalb des Toleranzbereichs von 20 %.

2.    Die Frage, ob der Anwalt mehr als die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2300 VV verlangen kann, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht vollumfänglich überprüft werden kann. Ein Ermessensspielraum steht dem Anwalt insoweit nicht zu.

3.    Die Vorlage einer Kostenberechnung ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG ist auch auf den anzurechnenden Teil von Zahlungen auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anwendbar.

2.    Danach ist der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende, gem. § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen (Aufgabe der im Senatsbeschl. v. 12.06.2008 – 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765 = JurBüro 2008, 527, vertretenen Auffassung).Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG §§ 15 a, 49, 50, 55 Abs. 5, 58 Abs. 2

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2011 – 13 W 29/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 611 ff

1.    Die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG ist auch auf den anzurechnenden Teil von Zahlungen auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anwendbar.

2.    Danach ist der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr nicht sogleich auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende, gem. § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr (Prozesskostenhilfevergütung), sondern zunächst auf die Differenz zwischen der – jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen – Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen (Aufgabe der im Senatsbeschl. v. 12.06.2008 – 13 WF 111/08, FamRZ 2008, 1765 = JurBüro 2008, 527, vertretenen Auffassung).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 RVG VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 Abs. 1, RVG VV 3200, 3201

Verfrühter Berufungszurückweisungsantrag kann nachträglich notwendig sein

OLG München, Beschl. v. 30.08.2011 – 11 W 1535/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 466 f.

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 RVG VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.Leitsatz des Gerichts

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 1002

Mitwirkung bei der Erledigung einer Rechtssache – Erledigungsgebühr

OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 6 E 775/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 329 f.

Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.

Leitsatz des Gerichts

Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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