RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300
Gerichtliche Überprüfung der Kriterien „Umfang und Schwierigkeit“ – Toleranzbereich
BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 (LG Memmingen) Fundstelle: NJW 2012, S. 2813 f.
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, NJW 2011, 1603, und NJW-RR 2012, 887).
Leitsatz des Gerichts