LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/00
(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 10/2001, S. 228)
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2.
Der Mehrwert des Vergleichs entspricht dem vollen Wert der nicht anhängigen Hauptsache.
LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/2000 (rechtskräftig)
(Fundstelle: ZAP 9/2001, F 24, S. 609 ff. m. Anm. Clausnitzer)
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LG München I, U. v. 16. November 2000 - 7 O 5570/00.
Die Kläger betreiben eine überörtliche Rechtsanwaltskanzlei mit Büros in München und Berlin. Sie sind Inhaber der Internet-Domain "www.rechtsanwaelte.de". Die Beklagten, eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln, haben die Kläger abgemahnt und einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz geltend gemacht. Die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Domain auf dem überregionalen Markt der Anwaltsdienstleistungen eine unlautere Absatzbehinderung gem. § 1 UWG dar. Die Verwendung der Domain diene dazu, potentielle Mandanten auf der Suche nach einem Rechtsanwalt abzufangen und auf das eigene Internet-Angebot zu leiten. Die von den Klägern verwendete Gattungsbezeichnung sei besonders attraktiv und verspreche einen erleichterten und dadurch erhöhten Zugriff auf die Website. Bewusst werde die Monopolisierung des Gattungsbegriffes "Rechtsanwälte" im Internet dazu eingesetzt, Kundenströme zu kanalisieren und sämtliche Mitbewerber in Folge der bestehenden Knappheit gängiger Branchenbezeichnungen für Rechtsanwälte auszuschließen. Auch sei die Domain unter dem Gesichtspunkt des § 43 b BRAO wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG. Die Domain verschaffe dem Kläger in berufsrechtswidriger Weise durch die Vereinnahmung des Oberbegriffs für die gesamte Branche eine Alleinstellung. Dahinter stehe, sich im Internet aus der großen Gruppe der Rechtsanwälte durch eine anreißerische Kennung herauszustellen. Hierdurch würden die Grenzen einer auf sachliche Information über die berufliche Tätigkeit beschränkten Außendarstellung überschritten.
(Fundstelle: BB 2001, S. 488 ff.)
LG Berlin, U. v. 7. November 2000 - 102 O 152/00
(Fundstelle: MDR 2001, S. 299 ff.) Die Beklagte betrieb einen Anwaltsvermittlungsdienst, in den sich Rechtsanwälte unter Angabe von Interessenschwerpunkten aufnehmen lassen konnten. Von Ratsuchenden geschilderte Fälle wurden anhand eine neutral formulierten kurzen Sachverhaltsschilderung an den auf Grund seiner Schwerpunktangabe in Betracht kommenden Rechtsanwalt vermittelt. Sobald das Mandatsverhältnis geschlossen war, fielen für den Rechtsanwalt Vermittlungsgebühren an.
Das Verhalten der Beklagten, so das Gericht, verstoße gegen § 1 UWG. Es sei zunächst deshalb sittenwidrig, weil sowohl der Wettbewerbsvorsprung der Beklagten als auch der ihr angeschlossenen Rechtsanwälte auf einer Verletzung des § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO beruhe. Das in § 49 b Abs. 3 S. 1 normierte Verbot von Vermittlungsprovision richte sich auch an die Beklagte als Nichtanwältin. Das Ausnutzen von Rechtsverletzungen der ihrem Vermittlungsdienst zugehörigen Anwälte begründe auch die Sittenwidrigkeit ihres Vorgehens nach § 1 UWG.
Des Weiteren sei § 1 UWG auch deshalb verletzt, weil die Beklagte gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG verstieße. Eine Rechtsbesorgung im Sinne dieser Norm sei jede Tätig-keit, die unmittelbar die Klärung einer Rechtsangelegenheit eines Dritten fördere und eine zumindest oberflächliche rechtliche Prüfung beinhalte. Dies sei vorliegend gegeben, denn spätestens bei der Auswahl der Anwälte, die nach Maßgabe der angegebenen Schwerpunkte vorgenommen werde, sei auch eine rechtliche Bewertung des der Beklagten vorgetragenen Sachverhalts unumgänglich
AGH NRW, B. v. 3. November 2000 – 2 ZU 21/01
Der antragstellende Rechtsanwalt verwendet Briefbögen, in deren Kopf lediglich die Kurzbezeichnung der Sozietät nebst Kanzleianschrift sowie der Name des Antragstellers angegeben ist. Die anderen Gesellschafter der Sozietät sind nicht aufgeführt. In der Fußzeile heißt es lediglich, dass die Liste der Partner bei der angegebenen Adresse einsehbar sei.
Nach Auffassung des AGH NRW verstößt eine solche Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von der Satzungsermächtigung in § 59 b Abs. 2 BRAO gedeckt und verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Norm diene dem Informationsinteresse des rechtsuchenden Publikums und solle nicht nur die richtige, sondern auch die vollständige Unterrichtung sicherstellen. Der Rechtsuchende, für den die persönliche Dienstleistung des Rechtsanwalts im Vordergrund stehe, müsse wissen, wer mit wem zusammenarbeitet. Diese Information müsse er unmittelbar erlangen können, nicht erst auf Anforderung, da durch dieses Erfordernis eine gewisse Hemmschwelle begründet werde. Zwar mag die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA insbesondere in größeren Kanzleien, in denen eine höhere Fluktuation herrsche, zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Diese müssten jedoch angesichts des berechtigten Informationsinteresses des rechtsuchenden Publikums hingenommen werden. Dies auch deshalb, weil § 10 Abs. 1 S. 1 BORA nicht dazu zwinge, neben den Gesellschaftern auch Angestellte oder freie Mitarbeiter, die gemeinhin schneller wechselten, auf den Briefbögen namentlich aufzuführen. Wenn sich Sozietäten wegen einer besseren Außendarstellung dazu entschließen, diese zu tun, müsste sie die damit verbundenen notwendigen Folgen in Kauf nehmen.
OLG Stuttgart, U. v. 27. Oktober 2000 – 2 U 67/00-
Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 1067 f.Die beklagten Rechtsanwälte hatten in einem örtlichen Telefonbuch einen Eintrag geschaltet, der in seiner Kopfleiste den Slogan „Alles was Recht ist!“ enthält. Im folgenden Text der Anzeige warben sie mit jeweils ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeitsschwerpunkten. Nach Auffassung des Gerichts liegt der beanstandete Slogan jenseits der zulässigen, rein sachbezogenen Weitergabe von Informationen über die Tätigkeitsschwerpunkte der Beklagten. Es bleibe unklar, worin der sachliche Gehalt dieser Aussage neben den ausdrücklich angegebenen Tätigkeitsschwerpunkten liegen solle. Wenn über ein Schlagwort ohne klaren sachlichen Gehalt auf die Entschließung des interessierten, rechtsuchenden Personenkreises eingewirkt wird, werde der allein zulässige Bereich bloßer Informationswerbung verlassen. Jede Aussage, welche sich nicht auf Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel den Adressaten zu beeinflussen sucht, enthalte Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Hieran ändere nichts, dass das BVerfG (NJW 2000, 1635) im Nichtannahmebeschluss über die gegen die Entscheidung des OLG Köln gerichtete Verfassungsbeschwerde es als „nur schwer vorstellbar“ bezeichnete, dass die Werbeaussage „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe“ einen irreführenden Eindruck bei den Rechtsuchenden auslösen könne. Schließlich diene das Verbot unzulässiger Werbung nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden vor falschen Erwartungen, sondern auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Werbung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BRAO).
Letztlich könne deshalb offen bleiben, ob der Slogan „Alles was Recht ist!“ darüber hinaus in unzulässiger Weise eine besonders umfassende Beratungs- und Vertretungskompetenz vorgebe (vgl. hierzu AGH NW, AnwBl. 1999, 558) oder darin wegen § 3 Abs. 1 BRAO eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu sehen sei.
VG Arnsbach, B. v. 19. September 2000 - AN 13 K 93.58428
(Fundstelle: Anwaltsblatt 3/2001, S. 185) Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde.
Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.