Wird durch einen Vergleich im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die (hier: nicht anhängige) Hauptsache miterledigt, so fällt dafür eine Gebühr aus den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache an.
2.
Der Mehrwert des Vergleichs entspricht dem vollen Wert der nicht anhängigen Hauptsache.
LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/2000 (rechtskräftig)
(Fundstelle: ZAP 9/2001, F 24, S. 609 ff. m. Anm. Clausnitzer)
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