VG Arnsbach, B. v. 19. September 2000 - AN 13 K 93.58428
(Fundstelle: Anwaltsblatt 3/2001, S. 185) Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde.
Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.