UWG §§ 3, 5

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bodenseekanzlei“

LG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2006 – 2 U 147/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2273 ff. Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Bodenseekanzlei“ ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird dem Rechtsuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien in Anspruch nimmt.

Anmerkung:
Die Beklagten, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende GbR, trat im geschäftlichen Verkehr als „Bodenseekanzlei“ auf.
Das OLG Stuttgart sieht in dieser Bezeichnung einen Wettbewerbsverstoß, da die Wortschöpfung keine punktuelle geographische Anbindung (z. B. „Schlossgartenkanzlei) aufweise, sondern vielmehr die ganze Region und den ganzen Wirtschaftsraum Bodensee aufnehme und die GbR mit ihm in Beziehung setze. Dies geschehe, indem die GbR sich als Unternehmen für diesen Wirtschaftsraum anbiete, was aber auch die Deutung eröffne, als Unternehmen zu diesem Wirtschaftsraum in ganz besonderer Beziehung zu stehen. Damit transportiere die werbliche Botschaft dieser Begriffsbildung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dass die Beklagten sich den Rechtsuchenden in diesem Wirtschaftsraum gegenüber anderen Kanzleien hervorgehobenerweise in diesem Dienstleistungsbereich anbieten zu können vorgeben. Dies könne sich nur beziehen auf Qualität und/oder Quantität. Damit würden die Beklagten mit dieser Bezeichnung eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nehmen. Dass sie der insinuierten Spitzenstellung gerecht würden, behaupteten sie aber selbst nicht.
Das OLG Stuttgart nimmt in seinem Urteil Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamm (GRUR-RR 2003, 289), worin dieses den werblichen Auftritt einer der drei in Dortmund ansässigen Tauchschulen mit der Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ für irreführend und damit unzulässig angesehen hatte. Das OLG Hamm hatte ausgeführt, dass die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ nicht nur den Eindruck erwecke, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handele, sondern um die Tauchschule in Dortmund. Werde – so das OLG Hamm – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, gehe der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus. Damit würde die Verknüpfung zwar keine Alleinstellungswerbung, wohl aber eine Spitzenstellungswerbung darstellen.

BRAO § 43 b; BORA §§ 6, 7

Irreführende Spezialisten-Werbung

OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2006 – 4 U 165/05 (LG Dortmund)Eine Werbung mit der Behauptung, den Rechtsuchenden Spezialisten für ihr jeweiliges Rechtsproblem zur Verfügung stellen zu können, stellt einen Verstoß gegen §§ 43 b BRAO, 6 I, II und 7 BORA dar, wenn die werbende Kanzlei nicht für alle normalen Rechtsprobleme der angesprochenen Rechtsuchenden einen Spezialisten aus der eigenen Kanzlei zur Verfügung stellen kann, der in einem persönlichen Kontakt mit dem Rechtsuchenden ein Beratungsgespräch führt.

Anmerkung:
Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei warb mit den Behauptungen „So stellen wir sicher, dass Sie in jedem Fall Ihren Spezialisten unter den ....-Anwälten finden.“ sowie „Zur Lösung Ihres Rechtsproblems stehen unsere Spezialisten bundesweit in ständigem Kontakt.“.

Hierin sah die zuständige RAK eine irreführende und berufswidrige Werbung und nahm die beklagte Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Erstinstanzlich wurde die beklagte Kanzlei antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtet Berufung hat das OLG Hamm mit dem Urteil vom 07.03.2006 zurückgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung führt das OLG aus, dass es sich bei den zitierten Werbeaussagen um nachprüfbare Tatsachenbehauptungen handele, da die durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung die Aussagen so verstünden, dass sichergestellt sei, dass sie in jedem Fall ihren Spezialisten unter den Anwälten der Beklagten finden würden. Zumindestens aber ginge die Verbrauchervorstellung dahin, dass jedenfalls für alle normalen Rechtsprobleme ein „Spezialist“ aus dem Hause der Beklagten zur Verfügung stünde. Der Verkehr verstünde die Aussage zudem so, dass ein persönlicher Kontakt zu einem solchen Spezialisten hergestellt werde, der ein Beratungsgespräch mit ihm führe.

Die Beklagte verfüge aber zum einen nicht über eine solche Vielzahl von Spezialisten, die Dank ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen diese Bezeichnung verdienen, dass diese alle Fälle der angesprochenen Rechtsuchenden mit ihren Spezialkenntnissen lösen könnten. Es sei zum anderen auch nicht so, dass den künftigen Mandanten ein persönlicher Kontakt mit Spezialisten für ihr Rechtsproblem ermöglicht werde. Die Mandanten würden vielmehr von den Anwälten in den örtlichen Niederlassungen persönlich betreut, die das erforderlich werdende Fachwissen ggfls. über das Netzwerk der bundesweit tätigen Kollegen abfragen und koordinieren würden.

Eine solche Werbung mit unrichtigen Aussagen sei daher unlauter.

BRAO § 55

Vollstreckung in Abwicklerkonto

OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2006 – 9 W 365/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 3578 Ein vom Abwickler eingerichtetes Anderkonto, dessen Guthaben der Zweckbindung der Abwicklung unterliegt, kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger des ehemaligen Rechtsanwalts dienen. 2

BRAO § 43 c; FAO § 5

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 1513 ff. 1.
Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.

2.
Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.

3.
Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall i. S. des § 5 S. 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.

BRAO 43 c; FAO § 5; GG Art. 12 I

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 37/05 (AnwGH Berlin) Fundstelle: NJW 2006, S. 1516 ff. Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 lit. b FAO genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.

ZPO § 233

Unzureichende anwaltliche Büroorganisation

BGH, Beschl. v. 06.02.2006 – II ZB 1/05 (OLG Koblenz – 12 U 1092/04; LG Koblenz – 10 O 67/00) Fundstelle: MDR 2006, S. 599 f. Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellt hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.

ZPO § 233

Fristüberwachung durch Referendar

BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VI ZB 13/05 (LG Darmstadt) Fundstelle: NJW 2006, S. 1070 f. Auch bei einer Krankheit des Rechtsanwalts, die nicht „schwerstens“ ist, kann dieser die Fristüberwachung auf einen Referendar übertragen.

UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43 b

Wettbewerbswidriges Verteilen eines anwaltlichen Werbeflyers am Rande einer Gesellschafterversammlung

OLG München, Beschl. v. 05.12.2005 – 28 W 2745/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 517 f. 1.
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Anwaltswerbung, die durch Verteilen von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum des Hotelkonferenzraums erfolgt.

2.
Die Verteilung von anwaltlichen Werbeflyern im Vorraum eines Hotelkonferenzraums am Rande einer Gesellschafterversammlung ist unzulässig, wenn bei einem Teil der angesprochenen Personen konkreter Beratungsbedarf besteht.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b; RVG § 4 II

Forderungseinzug durch Rechtsanwälte zum Pauschalpreis

OLG Köln, Urt. v. 18.11.2005 – 6 U 149/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 923 f. 1.
Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 1,5 Millionen Euro zu einem Pauschalpreis von 75 Euro netto pro Auftrag durchzuführen – Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme – verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig.

2.
Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 II 1 und III RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrags zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, BRAO §§ 59 a Abs. 1 S. 1, 59 e Abs. 1 S. 2, Abs. 2

Verbot der Sternsozietät verfassungsgemäß

BGH, Beschluss, AnwZ (B) 83/04, v. 14.11.2005 Das Verbot der Sternsozietät verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Zusammenfassung aus der Begründung:
Die Einschränkung der Berufsausübung durch das Verbot der Sternsozietät (also die Beteiligung des Berufsträgers nicht nur an der Rechtsanwalts-GmbH, sondern an weiteren Zusammenschlüssen, etwa einer Sozietät) hat Bestand, weil sich das Verbot auf beachtliche Gründe des Gemeinwohls stützen lässt. Denn eine Anwaltschaft, die zu erheblichen Teilen aus angestellten Rechtsanwälten in anonymen, konzernähnlich verflochtenen Kapitalgesellschaften bestünde, wäre weder frei noch unabhängig. Zudem möchte, wer anwaltliche Leistungen in Anspruch nimmt, ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut und ob der Beauftragte nicht zugleich widerstreitende Interessen vertritt oder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht. Das Verbot der Sternsozietät verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da es sich durch den Umstand rechtfertigen lässt, dass sich Rechtsanwälte schwerpunktmäßig mit rechtlichen Konfliktsituationen befassen, in denen auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, während Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, denen die Beteiligung an mehreren Gesellschaften nicht verwehrt ist, nur ausnahmsweise in solchen Lagen tätig werden. Selbst wenn das Verbot der Sternsozietät durch wichtige Belange des Gemeinwohls nicht (mehr) zu rechtfertigen oder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen wäre, könnte zur Zeit noch von keinem verfassungswidrigen Zustand ausgegangen werden.

GG Art. 12 I; BRAO § 43 c I 3

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen

BerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 13.10.2005 – 1 BvR 1188/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3558 f. Die Beschränkung der Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Fachgebiete (§ 43 c I 3 BRAO) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

BGB §§ 675, 254 II

Anspruch auf Kostenvorschuss bei Verschulden des erstinstanzlichen Anwalts

BGH, Urt. v. 06.10.2005 – IX ZR 111/02 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2006, S. 288 f. Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.

Unterkategorien

Seite 42 von 54

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm