1. Die Rechtsgebiete Familien- und Eherecht bilden einen einheitlichen anwaltlichen Tätigkeitsbereich, so dass die Formulierung "Familien- und Eherecht" auch nur als einheitlicher Interessenschwerpunkt im Sinne von § 7 BORA zu werten ist. 2. ...>

LG Bonn, U. v. 18. Dezember 2000 - 3 0 251/00 (veröffentlicht in NJW-RR 2001, 916) 1.
Die Rechtsgebiete Familien- und Eherecht bilden einen einheitlichen anwaltlichen Tätigkeitsbereich, so dass die Formulierung "Familien- und Eherecht" auch nur als einheitlicher Interessenschwerpunkt im Sinne von § 7 BORA zu werten ist.

2.
Anwaltliche Werbung durch Zeitungsinserate mit einem drucktechnisch hervorgehobenen, generellen und uneingeschränkten Hinweis "Auf Wunsch Hausbesuche" verstößt nach Form und Inhalt, mangels sachlicher Unterrichtung, gegen § 43 b BRAO. (Leitsätze des Mitteilenden)
Rechtsanwalt

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Interessenschwerpunkte:

Strafrecht - Straßenverkehrsrecht

Familien- und Eherecht - Mietrecht - Kaufrecht

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Auf Wunsch Hausbesuche.

Wegen dieser Zeitungsanzeige ist der Rechtsanwalt von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil in dem Inserat mit sechs Interessenschwerpunkten geworben werde, obwohl nach § 7 Absatz 1 BORA lediglich fünf Benennungen erlaubt seien. Daneben verstoße auch das Anbieten von Hausbesuchen sowohl gegen das sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BRAO ergebende grundsätzliche Verbot auswärtiger Sprechtage als auch gegen die Regelung des § 43 b BRAO. Die Klage hatte hinsichtlich des Klageantrags zu 2 Erfolg.

Da es sachgerecht erscheine, die in dem Zeitungsinserat verwendete Formulierung "Familien- und Erbrecht" als die Bezeichnung bloß eines einzigen Interessenschwerpunktes gelten zu lassen, vertritt das LG Bonn die Auffassung, dass die aufgeführten Interessenschwerpunkte die zulässige Anzahl von fünf Nennungen (§ 7 Abs. 1 BORA) nicht übersteigt und damit unbedenklich sei. Die Rechtsgebiete Familien- und Eherecht würden in aller Regel einen einheitlichen anwaltlichen Tätigkeitsbereich bilden. Darüber hinaus würde ein Rechtsanwalt, der außer Familien- und Eherecht mehrere weitere Interessenschwerpunkte hat, unzumutbar benachteiligt, wenn man die hier erörterte Begriffsverknüpfung bei insgesamt nur fünf möglichen Nennungen nicht als einheitlichen Interessenschwerpunkt werten würde, oder von ihm verlangen würde, einen der Teilbereiche zu verschweigen.

Demgegenüber wertet das Gericht den drucktechnisch besonders hervorgehobenen, generellen und uneingeschränkten Hinweis "Auf Wunsch Hausbesuche", als unvereinbar mit § 43 b BRAO. Der Hinweis könne dahingehend verstanden werden, dass die Festlegung des jeweiligen Beratungsortes in das Belieben des Mandanten gestellt sei. Eine derart anlockend und anbiedernd erscheinende Werbung sei aber der Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unwürdig. Zudem könne, würde der Beklagte sich danach verhalten, der Zustand eintreten, dass keine grundsätzliche Gewähr mehr besteht, den zugelassenen Anwalt in der Regel an seinem Kanzleisitz zu erreichen, was § 28 BRAO gerade verhindern will.

Anmerkungen:
Soweit ersichtlich, wird die hier verwendete Formulierung "Familien- und Eherecht" als Zusammenfassung zu einem einheitlichen Interessengebiet im Sinne von § 7 BORA nicht nur vom DAV und der RAK Köln befürwortet, sondern dürfte auch auf der Linie der RAK Hamm liegen. Hingewiesen sei auch auf die von den Klägern angeführten scheinbar abweichenden Entscheidungen des Anwaltsgerichts Freiburg, NJW 2000, 1655, und des OLG Nürnberg, NJW 2000, 1648. Beide Entscheidungen befassen sich jedoch mit Begriffsverknüpfungen, die mit der hier erörterten Formulierung nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus hatten sie nicht die Beurteilung von Interessenschwerpunkten, sondern von Tätigkeitsschwerpunkten zum Gegenstand. Auch wurde die Entscheidung des OLG Nürnberg zwischenzeitlich durch das BVerfG, NJW 2001, 1926, wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG aufgehoben. Abschließend sei noch angemerkt, dass das hier widergegebene Urteil lediglich ein weiteres, leider wenig werbewirksames, Beispiel für das derzeit vielfältige und uneinheitliche Richterrecht zur Anwaltswerbung ist. Nicht nur vor dem Hintergrund der drängenden außeranwaltlichen Konkurrenz, sollte daher im ureigensten Interesse unseres Berufstandes auf eine klare bundeseinheitliche, möglicherweise liberalere, Regelung zur Anwaltswerbung hingewirkt werden, um so die überragende anwaltliche Leistungspalette nachhaltiger und effektiver am Markt präsentieren zu können.

(Mitgeteilt von RA Frank Lockowandt, Bielefeld)

Wird durch einen Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Hauptsache miterledigt, so fällt dafür eine Gebühr aus den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache an.

LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/00
(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 10/2001, S. 228)
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1.
Wird durch einen Vergleich im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die (hier: nicht anhängige) Hauptsache miterledigt, so fällt dafür eine Gebühr aus den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache an.

2.
Der Mehrwert des Vergleichs entspricht dem vollen Wert der nicht anhängigen Hauptsache.

LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/2000 (rechtskräftig)
(Fundstelle: ZAP 9/2001, F 24, S. 609 ff. m. Anm. Clausnitzer)
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Die Verwendung der Internet-Domain "www.rechtsanwaelte.de" ist berufs- und wettbewerbswidrig.

LG München I, U. v. 16. November 2000 - 7 O 5570/00.

Die Kläger betreiben eine überörtliche Rechtsanwaltskanzlei mit Büros in München und Berlin. Sie sind Inhaber der Internet-Domain "www.rechtsanwaelte.de". Die Beklagten, eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln, haben die Kläger abgemahnt und einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz geltend gemacht. Die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der Domain auf dem überregionalen Markt der Anwaltsdienstleistungen eine unlautere Absatzbehinderung gem. § 1 UWG dar. Die Verwendung der Domain diene dazu, potentielle Mandanten auf der Suche nach einem Rechtsanwalt abzufangen und auf das eigene Internet-Angebot zu leiten. Die von den Klägern verwendete Gattungsbezeichnung sei besonders attraktiv und verspreche einen erleichterten und dadurch erhöhten Zugriff auf die Website. Bewusst werde die Monopolisierung des Gattungsbegriffes "Rechtsanwälte" im Internet dazu eingesetzt, Kundenströme zu kanalisieren und sämtliche Mitbewerber in Folge der bestehenden Knappheit gängiger Branchenbezeichnungen für Rechtsanwälte auszuschließen. Auch sei die Domain unter dem Gesichtspunkt des § 43 b BRAO wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG. Die Domain verschaffe dem Kläger in berufsrechtswidriger Weise durch die Vereinnahmung des Oberbegriffs für die gesamte Branche eine Alleinstellung. Dahinter stehe, sich im Internet aus der großen Gruppe der Rechtsanwälte durch eine anreißerische Kennung herauszustellen. Hierdurch würden die Grenzen einer auf sachliche Information über die berufliche Tätigkeit beschränkten Außendarstellung überschritten.

(Fundstelle: BB 2001, S. 488 ff.)

Das Betreiben eines Mandatsvermittlungsdienstes gegen Entgelt ist sittenwidrig gem. § 1 UWG.

LG Berlin, U. v. 7. November 2000 - 102 O 152/00

(Fundstelle: MDR 2001, S. 299 ff.) Die Beklagte betrieb einen Anwaltsvermittlungsdienst, in den sich Rechtsanwälte unter Angabe von Interessenschwerpunkten aufnehmen lassen konnten. Von Ratsuchenden geschilderte Fälle wurden anhand eine neutral formulierten kurzen Sachverhaltsschilderung an den auf Grund seiner Schwerpunktangabe in Betracht kommenden Rechtsanwalt vermittelt. Sobald das Mandatsverhältnis geschlossen war, fielen für den Rechtsanwalt Vermittlungsgebühren an.

Das Verhalten der Beklagten, so das Gericht, verstoße gegen § 1 UWG. Es sei zunächst deshalb sittenwidrig, weil sowohl der Wettbewerbsvorsprung der Beklagten als auch der ihr angeschlossenen Rechtsanwälte auf einer Verletzung des § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO beruhe. Das in § 49 b Abs. 3 S. 1 normierte Verbot von Vermittlungsprovision richte sich auch an die Beklagte als Nichtanwältin. Das Ausnutzen von Rechtsverletzungen der ihrem Vermittlungsdienst zugehörigen Anwälte begründe auch die Sittenwidrigkeit ihres Vorgehens nach § 1 UWG.

Des Weiteren sei § 1 UWG auch deshalb verletzt, weil die Beklagte gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG verstieße. Eine Rechtsbesorgung im Sinne dieser Norm sei jede Tätig-keit, die unmittelbar die Klärung einer Rechtsangelegenheit eines Dritten fördere und eine zumindest oberflächliche rechtliche Prüfung beinhalte. Dies sei vorliegend gegeben, denn spätestens bei der Auswahl der Anwälte, die nach Maßgabe der angegebenen Schwerpunkte vorgenommen werde, sei auch eine rechtliche Bewertung des der Beklagten vorgetragenen Sachverhalts unumgänglich

Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt, ansonsten aber lediglich darauf verweist, dass die Liste der Partner bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar sei, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 der Berufsordnung. § 10 Abs. 1 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

AGH NRW, B. v. 3. November 2000 – 2 ZU 21/01

Der antragstellende Rechtsanwalt verwendet Briefbögen, in deren Kopf lediglich die Kurzbezeichnung der Sozietät nebst Kanzleianschrift sowie der Name des Antragstellers angegeben ist. Die anderen Gesellschafter der Sozietät sind nicht aufgeführt. In der Fußzeile heißt es lediglich, dass die Liste der Partner bei der angegebenen Adresse einsehbar sei.

Nach Auffassung des AGH NRW verstößt eine solche Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von der Satzungsermächtigung in § 59 b Abs. 2 BRAO gedeckt und verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Norm diene dem Informationsinteresse des rechtsuchenden Publikums und solle nicht nur die richtige, sondern auch die vollständige Unterrichtung sicherstellen. Der Rechtsuchende, für den die persönliche Dienstleistung des Rechtsanwalts im Vordergrund stehe, müsse wissen, wer mit wem zusammenarbeitet. Diese Information müsse er unmittelbar erlangen können, nicht erst auf Anforderung, da durch dieses Erfordernis eine gewisse Hemmschwelle begründet werde. Zwar mag die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA insbesondere in größeren Kanzleien, in denen eine höhere Fluktuation herrsche, zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Diese müssten jedoch angesichts des berechtigten Informationsinteresses des rechtsuchenden Publikums hingenommen werden. Dies auch deshalb, weil § 10 Abs. 1 S. 1 BORA nicht dazu zwinge, neben den Gesellschaftern auch Angestellte oder freie Mitarbeiter, die gemeinhin schneller wechselten, auf den Briefbögen namentlich aufzuführen. Wenn sich Sozietäten wegen einer besseren Außendarstellung dazu entschließen, diese zu tun, müsste sie die damit verbundenen notwendigen Folgen in Kauf nehmen.

Die Verwendung des Slogans „Alles was Recht ist!“ in Telefonbüchern oder sonstigen Werbeanzeigen stellt eine unzulässige Selbsteinschätzung dar und verstößt damit gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43 b BRAO.

OLG Stuttgart, U. v. 27. Oktober 2000 – 2 U 67/00-

Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 1067 f.Die beklagten Rechtsanwälte hatten in einem örtlichen Telefonbuch einen Eintrag geschaltet, der in seiner Kopfleiste den Slogan „Alles was Recht ist!“ enthält. Im folgenden Text der Anzeige warben sie mit jeweils ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeitsschwerpunkten. Nach Auffassung des Gerichts liegt der beanstandete Slogan jenseits der zulässigen, rein sachbezogenen Weitergabe von Informationen über die Tätigkeitsschwerpunkte der Beklagten. Es bleibe unklar, worin der sachliche Gehalt dieser Aussage neben den ausdrücklich angegebenen Tätigkeitsschwerpunkten liegen solle. Wenn über ein Schlagwort ohne klaren sachlichen Gehalt auf die Entschließung des interessierten, rechtsuchenden Personenkreises eingewirkt wird, werde der allein zulässige Bereich bloßer Informationswerbung verlassen. Jede Aussage, welche sich nicht auf Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel den Adressaten zu beeinflussen sucht, enthalte Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Hieran ändere nichts, dass das BVerfG (NJW 2000, 1635) im Nichtannahmebeschluss über die gegen die Entscheidung des OLG Köln gerichtete Verfassungsbeschwerde es als „nur schwer vorstellbar“ bezeichnete, dass die Werbeaussage „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe“ einen irreführenden Eindruck bei den Rechtsuchenden auslösen könne. Schließlich diene das Verbot unzulässiger Werbung nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden vor falschen Erwartungen, sondern auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Werbung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BRAO).

Letztlich könne deshalb offen bleiben, ob der Slogan „Alles was Recht ist!“ darüber hinaus in unzulässiger Weise eine besonders umfassende Beratungs- und Vertretungskompetenz vorgebe (vgl. hierzu AGH NW, AnwBl. 1999, 558) oder darin wegen § 3 Abs. 1 BRAO eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu sehen sei.

Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde. Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.

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