Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG

Keine Dokumentenpauschale allein für das Einscannen von Dokumenten

Bay. LSG, Beschl. v. 9.8 .2018 - L 12 SF 296/18 E

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 460

 

Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 W RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRMoG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

VwGO § 166; ZPO §§ 114 ff.

Beiordnung einer Sozietät

OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2018 - 1 B 1281/18

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 34

 

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei auch eine Sozietät beigeordnet werden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

GKG § 52

Streitwert einer ausländerrechtlichen Untätigkeitsklage

OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.8.2018 - 13 OA 279/18

Fundstelle: AGS 10/2018, S. 470

 

Bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist derselbe Streitwert anzunehmen wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage, nämlich ein Betrag von 5.000,00 EUR pro Person.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG; § 31b RVG; § 278 Abs. 6 ZPO

Einigungsgebühr und Gegenstandswert bei Ratenzahlungsvergleich über die Klageforderung

OLG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2018 - 9 W 162/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 60

 

§ 31b RVG trifft eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 W RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAGO §§ 6, 7, 31 Abs. 1 Nr. 1 [RVG § 7; RVG VV Nrn. 1008, 31 00]; FamFG § 85; ZPO § 104

Rechtsanwaltsvergütung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber im Spruchverfahren

OLG München, Beschl. v. 24.10.2018 - 31 Wx 305/16

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 5

 

Der Mehraufwand eines Anwalts bei einer Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren wird allein dadurch abgegolten, dass für die Berechnung der Vergütung ein Geschäftswert zugrunde gelegt wird, der sich aus der Addition der Geschäftswerte betreffend die vertretenen Auftragsgeber ergibt. Für eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung im  Hinblick auf die Anzahl der Vertretenen ist kein Raum.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 Nr. 2, Nrn. 3202, 3104 VV RVG

Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.2018 - 6 W 83/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 15

 

 

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 W RVG fällt auch dann an, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der

Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben .

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

§§ 15 Abs. 5 Satz 2, 16 Nr. 2, 12 RVG; Nr. 3335 VV RVG; § 120a ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG

Keine gesonderte Vergütung für VKH- Überprüfungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 WF 973/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 475

 

 

 

Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt) Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Leitsatz des GErichts

 


 

RVG VV Nr. 4204

Verfahrensgebühr bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

OLG Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2018 - 2 Ws 106/18

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 494

 

Im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsteht auch für den Verteidiger, der den Verurteilten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 42 Abs. 2 FamGKG

Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

OLG Hamm, Beschluss v. 25.06.20l8 4 WF 117/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 28

 

 

 

1.    Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

2.    Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 % des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

 

Lei

 Leitsatz des Gerichts

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 VV RVG; Nr. 3104 VV RVG

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen

BVerwG, Beschl. v. 3.9.2018 - 3 KSt 1/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 453

 

 

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen (Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) entsteht auch dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter

einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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