Keine Beiordnung bei Vertretung widerstreitender Interessen
FamFG § 113 Abs.1 S.2; ZPO § 121; BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1
Keine Beiordnung bei Vertretung widerstreitender Interessen
OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2019 - 2 WF 223/18
Fundstelle: AGS 4/2019, S. 190
Die Beiordnung eines Anwalts zur Vertretung der Kindesmutter in einem Verfahren wegen Kindesunterhalt kommt wegen eines Tätigkeitsverbots des Anwalts aufgrund Interessenkonflikts nicht in Betracht, wenn der Anwalt zuvor den Kindesvater in einem Abstammungsverfahren vertreten hat.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS