Passive Nutzungspflicht des beA
§ 31 a Abs. 6 BRAO begründet die passive Pflicht zur Nutzung des beA für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt.
§ 31 a Abs. 6 BRAO begründet die passive Pflicht zur Nutzung des beA für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt.
Entsprechend dem Zeitplan zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs haben Gerichte seit diesem Jahr die Möglichkeit, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Gemäß § 14 BORA ist der Rechtsanwalt zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Wird die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung ohne rechtlichen Grund verweigert, kann dies ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren nach sich ziehen.
Ihren ersten Auftritt vor dem Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 25.9.2019 nahm die neue Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zum Anlass, einen Ausblick auf in nächster Zeit anstehende Gesetzesvorhaben zu geben.
Die Ende August vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Eckpunkte zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beurteilt die BRAK differenziert.
Technische Weiterentwicklungen und neue Funktionen |
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von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin Berlin, 09.10.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 5/2019) |
Im August 2019 hat die BRAK zwei neue Versionen des beA-Systems in Betrieb genommen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die für die Anwaltschaft wesentlichen technischen und funktionalen Änderungen.
Zugegeben, die Formvorschriften für elektronische Dokumente etwa in § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) und den Bekanntmachungen zu § 5 ERVV (ERVB 2018 und ERVB 2019) sind für alle am gerichtlichen Verfahren Beteiligten noch ein wenig ungewohnt. Das beginnt bereits mit der Frage nach dem Anwendungsbereich (dazu beA-Newsletter 48/2017 und beA-Newsletter 4/2019). Beispielsweise werden vorbereitende Schriftsätze ausdrücklich in Bezug genommen. Nach herrschender Meinung gelten die Regelungen aber natürlich auch bzw. erst recht für bestimmende Schriftsätze (völlig richtig Leuering, NJW 2019, 2739).
Lange wurde darauf gewartet, dass auch die in Kanzleien häufig verwendeten Umgebungen für Terminalserver für die Arbeit mit der beA Client-Security unterstützt werden. Insbesondere sollte der gleichzeitige Zugriff durch mehrere Nutzer möglich werden. Seit dem Update auf die Version 2.2 Anfang August 2019 kann nun die beA Client-Security auch auf Terminalservern installiert werden.
BRAO § 43; BORA § 16; BGB §§ 280, 611, 652
Hinweis auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung
OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2018 - 5 U 33/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 236 ff.
Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten (hier im Hinblick auf eine arzthaftungsrechtliche Streitigkeit) zwar grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hinweisen, jedoch nicht (jedenfalls nicht ohne entsprechenden Auftrag) prüfen und darüber informieren, welcher Prozessfinanzierer für den Mandanten besonders günstig ist. Von einem Rechtsanwalt kann nicht ohne gesonderten Auftrag erwartet werden, dass er umfangreiche Markrecherchen betreibt und mehrere Prozessfinanzierer kontaktiert.
Leitsatz des Gerichts
BGB § 249; StVG § 7; VV RVG Nr. 2300
Gesonderte Angelegenheiten bei Unfallschadenregulierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
AG Weilburg, Urteil vom 06.11.2018 - 5 C 451/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 264 f.
Wird der Anwalt einerseits vom Arbeitgeber mit der Regulierung des Sachschadens beauftragt und parallel hierzu vom Arbeitnehmer mit der Regulierung seines Personenschadens, liegen verschiedene Angelegenheiten vor, sodass der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Anwaltsgebühren aus den einzelnen Gegenstandswerten gesondert zu ersetzen hat.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS