FAO § 5 Abs. 1, Abs. 4
Vertretung mehrerer Instanzen durch einen Fachanwaltsanwärter
BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 350 f.

Erstreckt sich ein anwaltliches Mandat über mehrere Instanzen, kann lediglich von einem einzigen Fall ausgegangen werden. Auch eine höhere Gewichtung ist nicht zwingend.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 8
Keine Anwaltszulassung für beamtete Hochschulprofessoren
BGH, Beschluss vom 26.02.2019- AnwZ (Brfg) 49/18
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 447

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass es einem beamteten Hochschulprofessor aufgrund seines besonderen Treueverhältnisses gegenüber dem Staat verwehrt ist, gleichzeitig den Anwaltsberuf auszuüben.

Leitsatz der Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 114
Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen wiederholter Untreue
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 511

Ein Anwalt ist regelmäßig aus der Anwaltschaft auszuschließen, wenn er wegen mehrerer erheblicher Fälle von Untreue verurteilt worden ist. In solchen Fällen ist die Ausschließung der Regelfall und es müssen besondere Umstände hinzutreten, damit von dieser Maßnahme abgesehen werden kann.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

RVG VV Nr. 1009; ZPO §§ 91 ff., 103 ff.
Erstattungsfähigkeit und Festsetzung von Hebegebühren
LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 0 22/14
Fundstelle: AGS 2019, S. 253 f.

Zahlt der Beklagte die Vergleichssumme und die festgesetzten Kosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, so hat er die durch die Weiterleitung der Gelder entstehenden Hebegebühren dem Kläger zu erstatten.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

 

RVG §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9, 10, 14 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 675, 666, 667 BGB
Rückzahlung nicht abgerechneter Vorschüsse
BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 208 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.

  2. Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.

  3. Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungengenügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.

 Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nrn. 1008, 3102, 3106; BGB § 315 Abs. 2
Bindung des Rechtsanwalts an seine Bestimmung von Rahmengebühren
Thür. LSG, Beschluss vom 12.03.2019 - L 1 SF 243/17 B
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 210 ff.

  1. Der Rechtsanwalt ist an das von ihm ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung von Rahmengebühren gebunden.

  2. Mit der einmal erfolgten Bestimmung der Rahmengebühren ist das Gestaltungsrecht des Rechtsanwalts verbraucht. Sobald die Erklärung des Rechtsanwalts gegenüber dem
    anderen Teil wirksam geworden ist, kann sie deshalb nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

  3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Rahmengebühren eine Erhöhung ausdrücklich und erkennbar vorbehalten hat, er über die Bemessungskriterien getäuscht worden ist oder er einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

RVG §§ 58 Abs. 3, 55 Abs. 5 S. 2
Anrechnung von zurückgezahlten Vorschüssen beim Pflichtverteidiger
LG Deggendorf, Beschl. v. 13.3.2019 - 1 KLs 4 Js 5712/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 216

  1. Der Pflichtverteidiger muss in seinem Festsetzungsantrag auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung" vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

 

VV RVG Nrn. 2300, 2301; BGB §§ 254, 286 ff., 683 S. 1, 670; StGB 263 Abs. 1
Anwaltsvergütung und Kostenerstattung bei Masseninkasso
BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 426/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 295 ff.

 

  1. Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, wenn er beauftragt wird, die Forderung des Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu überprüfen und seinen Auftraggeber auch insoweit zu beraten.

 

  1. Beschränkt sich jedoch der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, steht ihm nach Nr. 2301 VV RVG die Geschäftsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz von 0,3 zu. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Gebühr ist allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags.

 

  1. Fehlt es an einem Auftrag, so beschränkt sich der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine 0,3 Geschäftsgebühr nach
    Nr. 2301 VV RVG, wenn die Mahnschreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten.

 

  1. Der Rechtsverkehr entnimmt in dem Einfordern einer konkreten anwaltlichen Gebühr - hier 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - die Erklärung, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Gebühr seien erfüllt.

 

  1. Die Forderungsbeitreibung durch einen Rechtsanwalt, der nach den erfolglosen Bemühungen des Gläubigers selbst und zweier Mahnschreiben eines Inkassounternehmens tätig wird, kann gegen die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht nach
    § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation voll automatisiertes Mengeninkasso durch massenhafte Versendung standardisierter Mahnschreiben betreibt, übt ein rein kaufmännisches Inkasso und keine Anwaltstätigkeit aus.


    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

BRAO §§ 46, 46 a; BEEG § 15; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin in Elternzeit
BGH, Urteil vom 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 6/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 2032 ff.

Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des
§ 46 II-V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

VV RVG Nr. 1008
Gebührenerhöhung bei Vertretung von Erblasser und Erben
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2019 - 3 0 28/13
Fundstelle: AGS 2019, S. 265 f.

  1. Verstirbt während des laufenden Rechtsstreits die Partei und führt der Anwalt für die Erben den Rechtsstreit fort, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden Erben um 0,3.
  2. Erblasser und Erbe werden dabei als gesonderte Auftraggeber gezählt.

    Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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