Keine Beschränkung auf Sparangebote bei den Terminsreisekosten
§§ 151, 162 Abs. 1, 165, 173 VwGO; § 91 Abs. 1 ZPO; § 5 JVEG; §§ 3, 4 BRKG
BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 - 2 KSt l.19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 388
Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. „Flexpreis"-Tarif sind stets erstattungsfähig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, führt nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebotes (“Super-Sparpreis") reduziert wäre.
Leitsatz des Gerichts