ZPO §§ 8, 9
Beschwer bei Verurteilung zur Räumung und Herausgabe eines Gewerbeobjekts
BGH, Beschl. v. 23.1.2019 - XII ZR 95/17
Fundstelle: AGS 2019, S. 410

Der Wert der Beschwer einer Räumungs- und Herausgabeverurteilung richtet sich gem. § 8 ZPO nach dem Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Miete, maximal nach dem 25fachen Betrags des einjährigen Entgelts. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS