BGB §§ 145 ff., 151 ff., 675
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages bei fehlender Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers
BGH, Urt. v. 14.2.2019 - IX ZR 203/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 376
1.
Ein Anwaltsvertrag kommt nur bei übereinstimmenden, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichteten Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande. Zwar können die Erklärungen auch in konkludentem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte.
2.
Ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages liegt indes allein durch die Übersendung des Vollmachtformulars nicht vor, wenn das Tätigwerden des Anwalts abhängig gemacht wurde vom Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung unddiese Zusage letztlich nicht erteilt wurde.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS