Vorbem. 3 Abs. 3; Nrn. 3104, 3105 VV RVG
Terminsgebühr für Kostenantrag nach
Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2021 – 8 W 343/19
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 167

Findet nach Klagerücknahme in Abwesenheit des Klägers noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Beklagte nur noch einen Kostenantrag stellt, entsteht zwar eine 1,2-Terminsgebühr, allerdings lediglich aus dem Kostenwert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Pflicht bei der Führung eines elektronischen Fristenkalenders
BGH, Beschluss vom 2.2.2021 – X ZB 2/20 = BeckRS 2021, 3694
Fundstelle: NJW­Spez.: 8/2021, S. 255

Jedenfalls dann, wenn in einer Anwaltskanzlei die Handakten noch in Papierform geführt werden, entbindet ein
elektronischer Fristenkalender nicht von der Pflicht, einen Kontrollausdruck der eingetragenen Fristen für die
Handakten zu fertigen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§§ 3 BRAO, 1 AVB-A, I. Nr. 1 – 6 RB-RA
Nicht versicherte Tätigkeit als Treuhänder
BGH, Beschluss vom 27.1.2021 – IV ZR 349/19 = BeckRS 2021, 5164
Fundstelle: NJW­Spez.: 9/2021, S. 286

Der BGH stellt klar, dass die anwaltliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung geprägte klassische Tätig-
keit als Anwalt umfasst.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 3
Umfang der beruflich versicherten Tätigkeit eines Rechtsanwalts
BGH, Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 – IV ZR 349/19
Fundstelle: NJW 2021, S. 1763 ff.

Die von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte gedeckte freiberufliche Tätigkeit umfasst allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung geprägte „klassische“ Tätigkeit als Rechtsanwalt, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (Fortführung von BGH NJW 2020, 2962).

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 85 Abs. 2, 130 Nr. 6 ZPO
Darlegungspflicht bei fehlender Unterschrift
BGH, Beschluss vom 26.1.2021 – VI ZB 46/20 = BeckRS 2021, 1705
Fundstelle: NJW­Spez.: 9/2021, S. 286

Bei einem Computerfax wird dem Schriftformerfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass
auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1.1.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.

Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG) ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.1.2021 in Kraft getreten. Bereits am Tag nach der Verkündung trat die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 I RVG in Kraft, um sicherzustellen, dass diese für die im KostRÄG vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor.

RVG § 3 a; BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Zeittakt bei Vergütungsvereinbarung
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2021 – 6 O 213/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 259 ff.

  1. Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. 307 Abs.1 S.1, Abs. 2 Nr.1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt.

  2.  Reisezeit ist keine spezifisch anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt dar und ist nicht als Tätigkeit mit dem dafür vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten.

  3.  Der Rechtsanwalt ist für den Umfang der abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Der Honoraranspruch ist erst einforderbar, wenn der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt wird.

 

 

§§ 7 Nr. 8, 46 BRAO
Tätigkeit als Projektjurist im Wege der
Arbeitnehmerüberlassung

AGH Nordrhein­Westfalen, Urteil vom 15.1.2021 – 1 AGH 10/20 = BeckRS 2021,2055
Fundstelle: NJW­Spez.: 6/2021, S. 191


Eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 I AÜG wird nicht von § 46 I BRAO erfasst.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

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