§§ 91 Abs. 1 und 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG; §§ 46 Abs. 2, 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO
Kostenfestsetzung bei Vertretung durch Syndikusanwalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2020 - 6 W 65/20
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 430

1.

 Das RVG findet für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Syndikusanwalt i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO keine Anwendung.

2.

Die im Rahmen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erbrachten Leistungen sind deshalb nicht  nach Maßgabe des RVG zu vergüten und damit vom unterlegenen Gegner auch nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO zu erstatten.

3.

Wird der als Syndikusanwalt beschäftigte Prozessbevollmächtigte aber, was nach § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO zulässig ist, außerhalb des Syndikusverhältnisses als nebenberuflich niedergelassener Rechtsanwalt tätig, kann diese außerhalb des besonderen Verhältnisses erbrachte Leistung nach dem RVG abgerechnet und vom Gegner erstattet verlangt werden. Dies gilt  auch dann, wenn der Anwalt freiberuflich als Rechtsanwalt für seinen Arbeitgeber tätig wird, den er als Syndikusanwalt im Verfahren vor dem Landgericht nicht vertreten darf.

4.

Für die Berücksichtigung der Anwaltsvergütung im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Glaubhaftmachung die anwaltliche Versicherung des Syndikusanwalts, dass er die  Mandanten im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt vertreten hat.

 

Leitsatz des Verfassers

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Anhand von sieben Beispielen wird die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt u.a. einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle BFH-Entscheidung und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG; §§ 130 Nr. 2, 137 Abs.1, 297 Abs. 1 S. 1 ZPO
Volle Verfahrensgebühr durch notwendigen Sachantrag
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 6 W 54/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 116

Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV notwendiger Sachantrag i. S. v. Nr. 3101
Nr. 1 VV liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, inder mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 
 

FamGKG §§ 35, 42 Abs. 1, 51; ZPO § 9; BGB § 745 Abs.2
Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2020 - 15 UF 15/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 403

Wird nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung verlangt, so richtet sich der Verfahrenswert einerseits nach den bei Einreichung fälligen Beträgen und andererseits nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der laufenden Leistungen, soweit die Entschädigung nicht für einen kürzeren Zeitraum verlangt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Gerichtskostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
§§ 183 Satz 1, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, 3 Abs. 1 GKG; Nr. 7502 GKG KV; § 2 Abs. 1 SGB IX
BSG, Beschl. v. 24.4.2020 - B 5 SF 6/20 S
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 435

Gem. § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für behinderte Menschen kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Für das Wirksamwerden dieses Kostenprivilegs für behinderte Menschen ist jedoch nicht allein das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX maßgeblich. Vielmehr ist entscheidend, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe; Beiordnung einer Steuerberatungs-GmbH
§ 142 FGO; §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 5, 1076 ff. ZPO; § 155 Satz 2 FGO; § 49 Abs. 1 StBerG
BFH, Beschl. v. 12.3.2020 - X S 1/20 (PKH)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 399

1.

Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - VI ZB 56/07, RVGreport 2008, 472 = AGS 2008, 455).

2.

In Verfahren nach der FGO einschließlich der vor dem BFH geführten Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, auch eine Steuerberatungs-GmbH beigeordnet werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BGB §§ 249, 1902; ZPO § 287 Abs. 1
Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten gegen eigenen Unfallversicherer bei Beauftragung durch Betreuer des Geschädigten
BGH, Urt. v. 26.5.2020 - VI ZR 321/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 428

Wird der Anwalt nach einem Verkehrsunfall auch mit der Regulierung gegenüber dem eigenen Unfallversicherer beauftragt, sind dessen Kosten auch dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte verletzungsbedingt dazu nicht in der Lage ist, er aber einen Betreuer hat, der dies erledigen kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV; ZPO §§ 278 Abs. 6, 935 ff.
Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im einstweiligen Verfügungsverfahren
BGH, Beschl v. 7.5.2020 - V ZB 110/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 371

1.

Für die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. Nr. 3104 VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.

2.

Die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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