SGB VI §§ 6, 231 II; SGB IV § 7 I 1; BRAO § 46 b III
Befreiungsbescheid für Syndikus bei Tätigkeitswechsel im Arbeitsverhältnis
BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R
Fundstelle: NJW 2022, S. 267

  1. Eine wesentliche Änderung der Beschäftigung, die zur Erledigung einer tätigkeitsbezogen erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Sydikusrechtsanwälte führt, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Spezifika der Beschäftigung, für die ursprünglich die Befreiung erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
  2. Betriebsübergänge, Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen oder Formwechsel sind bei unveränderter Tätigkeit keine wesentlichen Änderungen.


Leitsatz der Redaktion

 

 

§ 86 VVG; § 17 Abs. 9 ARB 2010; 55 670, 675 BGB; Nr. 1211 GKG KV; § 29 KostVfG
Kein Quotenvorrecht an nicht verbrauchten Gerichtskosten
BGH, Urt. v. 10.6.2021 - IX ZR 76/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 521

  1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse nicht verbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.
  2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 1.7.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

RVG § 14
Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03.06.2021 - 621 OWi 128/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 302 f.

In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

StPO §§ 143 Abs. 1, 170 Abs. 2
Neue Pflichtverteidigerbestellung nach „Wiederaufnahme“ des Verfahrens
OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2021 – 5 StS 2/2021
Fundstelle: AGS 2021, S. 331 f.

Wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, endet gem. § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung zu erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht nur wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss. Dies adressiert der Ausschuss Sozialrecht der BRAK mit seinen soeben publizierten Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“.

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