Seit Ende Februar 2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kasachstan sich in Deutschland niederlassen. Möglich wurde dies durch eine Änderung der Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation können sich nach § 206 BRAO unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist, dass sie in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Das erfordert, dass die ausländischen Anwältinnen und Anwälte einen Beruf ausüben, der in Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Für welche Herkunftsstaaten dies möglich ist, ist in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO geregelt.

Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung wurde der kasachische „Advokat“ in die in Anlage 1 der Verordnung enthaltene Liste aufgenommen. Seit dem 19.2.2022 können damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kasachstan gem. § 206 I BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.

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