Das Betreiben eines Mandatsvermittlungsdienstes gegen Entgelt ist sittenwidrig gem. § 1 UWG.

LG Berlin, U. v. 7. November 2000 - 102 O 152/00

(Fundstelle: MDR 2001, S. 299 ff.) Die Beklagte betrieb einen Anwaltsvermittlungsdienst, in den sich Rechtsanwälte unter Angabe von Interessenschwerpunkten aufnehmen lassen konnten. Von Ratsuchenden geschilderte Fälle wurden anhand eine neutral formulierten kurzen Sachverhaltsschilderung an den auf Grund seiner Schwerpunktangabe in Betracht kommenden Rechtsanwalt vermittelt. Sobald das Mandatsverhältnis geschlossen war, fielen für den Rechtsanwalt Vermittlungsgebühren an.

Das Verhalten der Beklagten, so das Gericht, verstoße gegen § 1 UWG. Es sei zunächst deshalb sittenwidrig, weil sowohl der Wettbewerbsvorsprung der Beklagten als auch der ihr angeschlossenen Rechtsanwälte auf einer Verletzung des § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO beruhe. Das in § 49 b Abs. 3 S. 1 normierte Verbot von Vermittlungsprovision richte sich auch an die Beklagte als Nichtanwältin. Das Ausnutzen von Rechtsverletzungen der ihrem Vermittlungsdienst zugehörigen Anwälte begründe auch die Sittenwidrigkeit ihres Vorgehens nach § 1 UWG.

Des Weiteren sei § 1 UWG auch deshalb verletzt, weil die Beklagte gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG verstieße. Eine Rechtsbesorgung im Sinne dieser Norm sei jede Tätig-keit, die unmittelbar die Klärung einer Rechtsangelegenheit eines Dritten fördere und eine zumindest oberflächliche rechtliche Prüfung beinhalte. Dies sei vorliegend gegeben, denn spätestens bei der Auswahl der Anwälte, die nach Maßgabe der angegebenen Schwerpunkte vorgenommen werde, sei auch eine rechtliche Bewertung des der Beklagten vorgetragenen Sachverhalts unumgänglich

Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt, ansonsten aber lediglich darauf verweist, dass die Liste der Partner bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar sei, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 der Berufsordnung. § 10 Abs. 1 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

AGH NRW, B. v. 3. November 2000 – 2 ZU 21/01

Der antragstellende Rechtsanwalt verwendet Briefbögen, in deren Kopf lediglich die Kurzbezeichnung der Sozietät nebst Kanzleianschrift sowie der Name des Antragstellers angegeben ist. Die anderen Gesellschafter der Sozietät sind nicht aufgeführt. In der Fußzeile heißt es lediglich, dass die Liste der Partner bei der angegebenen Adresse einsehbar sei.

Nach Auffassung des AGH NRW verstößt eine solche Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von der Satzungsermächtigung in § 59 b Abs. 2 BRAO gedeckt und verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Norm diene dem Informationsinteresse des rechtsuchenden Publikums und solle nicht nur die richtige, sondern auch die vollständige Unterrichtung sicherstellen. Der Rechtsuchende, für den die persönliche Dienstleistung des Rechtsanwalts im Vordergrund stehe, müsse wissen, wer mit wem zusammenarbeitet. Diese Information müsse er unmittelbar erlangen können, nicht erst auf Anforderung, da durch dieses Erfordernis eine gewisse Hemmschwelle begründet werde. Zwar mag die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA insbesondere in größeren Kanzleien, in denen eine höhere Fluktuation herrsche, zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Diese müssten jedoch angesichts des berechtigten Informationsinteresses des rechtsuchenden Publikums hingenommen werden. Dies auch deshalb, weil § 10 Abs. 1 S. 1 BORA nicht dazu zwinge, neben den Gesellschaftern auch Angestellte oder freie Mitarbeiter, die gemeinhin schneller wechselten, auf den Briefbögen namentlich aufzuführen. Wenn sich Sozietäten wegen einer besseren Außendarstellung dazu entschließen, diese zu tun, müsste sie die damit verbundenen notwendigen Folgen in Kauf nehmen.

Die Verwendung des Slogans „Alles was Recht ist!“ in Telefonbüchern oder sonstigen Werbeanzeigen stellt eine unzulässige Selbsteinschätzung dar und verstößt damit gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43 b BRAO.

OLG Stuttgart, U. v. 27. Oktober 2000 – 2 U 67/00-

Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 1067 f.Die beklagten Rechtsanwälte hatten in einem örtlichen Telefonbuch einen Eintrag geschaltet, der in seiner Kopfleiste den Slogan „Alles was Recht ist!“ enthält. Im folgenden Text der Anzeige warben sie mit jeweils ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeitsschwerpunkten. Nach Auffassung des Gerichts liegt der beanstandete Slogan jenseits der zulässigen, rein sachbezogenen Weitergabe von Informationen über die Tätigkeitsschwerpunkte der Beklagten. Es bleibe unklar, worin der sachliche Gehalt dieser Aussage neben den ausdrücklich angegebenen Tätigkeitsschwerpunkten liegen solle. Wenn über ein Schlagwort ohne klaren sachlichen Gehalt auf die Entschließung des interessierten, rechtsuchenden Personenkreises eingewirkt wird, werde der allein zulässige Bereich bloßer Informationswerbung verlassen. Jede Aussage, welche sich nicht auf Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel den Adressaten zu beeinflussen sucht, enthalte Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Hieran ändere nichts, dass das BVerfG (NJW 2000, 1635) im Nichtannahmebeschluss über die gegen die Entscheidung des OLG Köln gerichtete Verfassungsbeschwerde es als „nur schwer vorstellbar“ bezeichnete, dass die Werbeaussage „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe“ einen irreführenden Eindruck bei den Rechtsuchenden auslösen könne. Schließlich diene das Verbot unzulässiger Werbung nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden vor falschen Erwartungen, sondern auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Werbung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BRAO).

Letztlich könne deshalb offen bleiben, ob der Slogan „Alles was Recht ist!“ darüber hinaus in unzulässiger Weise eine besonders umfassende Beratungs- und Vertretungskompetenz vorgebe (vgl. hierzu AGH NW, AnwBl. 1999, 558) oder darin wegen § 3 Abs. 1 BRAO eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu sehen sei.

Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde. Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.

Die Kosten einer Bahn-Card der Deutschen Bundesbahn sind nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BRAGO erstattungsfähig.

VG Arnsbach, B. v. 19. September 2000 - AN 13 K 93.58428

(Fundstelle: Anwaltsblatt 3/2001, S. 185) Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde.

Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.

Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beenden möchte, richtet sich auch dann nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, wenn durch die anwaltliche Vertretung ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zu Stande kommt, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

BAG, U. v. 16. Mai 2000 - 9 AZR 279/99

(Fundstelle: MDR 2001, Seite 174) Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.

Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

BGH U. v. 22. Februar 2000 – IX ZR 357/99.

(Fundstelle: AnwBl. 7/2001, S. 436)

Die ständige Ausübung des Maklerberufs ist mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar. Im Einzelfall, so der BGH, kann jedoch ein Maklergeschäft mit einem Dritten rechtswirksam vereinbart werden. Dies gelte allerdings nicht für Rechtsanwälte, die ihren Beruf zusammen mit einem Anwaltsnotar ausüben. Notaren ist eine auf die Anbahnung von Grundstücksgeschäften ausgerichtete Maklertätigkeit gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO verboten. Gem. §§ 14 Abs. 4 S. 2, 28 BNotO entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die für den Notar geltenden Mitwirkungsverbote auf dessen gesamten Geschäftsbereich auszudehnen. Deshalb seien diesen auch die Rechtsanwälte unterworfen, mit denen sich der (Anwalts- ) Notar zu gemeinsamer Tätigkeit zusammengeschlossen hat. Diese Auslegung werde durch die Vorschriften der §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO bestätigt, denen der allgemeine Grundsatz entnommen werden könne, dass kein Sozius Tätigkeiten wahrnehmen darf, die auch nur einem der zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Partner untersagt sei. Dies beruhe auf der Erwägung, dass individuell begrenzte Tätigkeitsverbote durch Verlagerung des Auftrags auf ein anderes Mitglied der Gemeinschaft leicht umgangen werden könnten und sie damit praktisch wirkungslos blieben

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege. (Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85) Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.

Die einem Sachverständigen für den Erwerb der Bahn-Card entstandenen Kosten sind anteilig (pro Termin) sofort zu erstatten.

OLG Koblenz, B. v. 25. März 1993 – 14 W 73/93

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege.

(Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85)
Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.

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