Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig

Die Vertretung einer Rechtsanwaltskanzlei auf der Passivseite löst den Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO aus, wenn nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter gesamtschuldnerisch verklagt werden.

OLG Nürnberg, B. v. 15. Juni 2001 – 13 W 1753/01

(Fundstelle: OLG-Report München, Bamberg, Nürnberg 21/2001, S. 332) Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft als solche anerkannt habe, spreche vieles dafür, so das OLG Nürnberg in seiner Begründung, im Falle der Prozessbeteiligung einer BGB-Gesellschaft eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO dann zu versagen, wenn die BGB-Gesellschaft allein verklagt werde. Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft sei jedoch in analoger Anwendung des § 124 Abs. 2 HGB zwischen einer Klage gegen die Gesellschaft als solche und einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter mit dem Ziel der Vollstreckung in deren Privatvermögen zu unterscheiden. Werde nicht die BGB-Gesellschaft als solche verklagt, sondern werden gesamtschuldnerisch die Gesellschafter in Anspruch genommen, verbleibe es bei der bisherigen Rechtslage. Danach sei zumindest im Passivprozess die Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erstattungsfähig

1. Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.
2. ...>

OLG Hamm, B. v. 5. Juni 2001 – 23 W 167/01(Fundstelle: OLG-Report Hamm 2002, S. 149) 1.
Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muss die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, dass tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind.

2.
Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips).

3.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von den dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozessbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozessgebühr mit abgegolten.

Die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig, es sei denn, hierin liegt eine irreführende Alleinstellungsbehauptung.

BGH, U. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 (Hamburg)

(Fundstelle : BGH, NJW 2001, S. 3262) Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze als gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig erachtet, da die Gattungsbezeichnung auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer Kanalisierung der Kundenströme und somit zu einer unlauteren Absatzbehinderung im Wettbewerb führe.

Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Wenn sich Internetnutzer nach Auffinden einer Homepage mit einer Gattungsbezeichnung nicht mehr die Mühe geben würden, nach Alternativangeboten zu suchen, sei dies nicht durch eine unsachliche Beeinflussung begründet. Es liege kein unlauteres Abfangen, sondern nur eine Hinlenkung von Kunden vor. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ bestehe nicht. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Mitbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung einer Gattungs-Domain nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch liege nicht vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name könne sich nur dann als mißbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder z. B. die Verwendung des Begriffs durch Dritte dadurch blockiere, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder die selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lasse.

In einer Gattungs-Domain könne allerdings eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegen. Dies komme dann in Betracht, wenn der Internetnutzer, der auf eine solche Domain stoße, annehmen könne, dass es sich um das einzige oder doch größte Angebot handele und deswegen nach weiteren Angeboten nicht gesucht werden müsse. Einer solchen Irreführung könne durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage begegnet werden.

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. ...>

BVerfG, B. v. 16. Mai 2001 – 1 BvR 2252/00

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. Vielmehr liegt nahe, dass die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" für das rechtsuchende Publikum irreführend ist. § 7 BORA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte verwendeten Kanzleibriefbögen, auf denen den in der Randleiste genannten Kanzleimitgliedern Fachanwaltschaften oder "Schwerpunkte" zugeordnet wurden. Wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 BORA erteilte die Rechtsanwaltskammer einen belehrenden Hinweis, der vom AGH bestätigt wurde. Der BGH wies die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der BGH in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 7 BORA sehe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an einem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Vielmehr sei die Wertung, die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" anstatt der gesetzlichen Terminologie Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt sei irreführend, gut nachvollziehbar.

Einem Rechtsanwalt ist es gem. § 7 Abs. 1 BORA nicht verwehrt, in einer Zeitungsanzeige die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" durch die Aufzählung strafrechtlicher Tätigkeitsgebiete weiter zu konkretisieren und aufzufächern. § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA steht nicht entgegen.

BVerfG, B. v. 25. April 2001 - 1 BvR 494/00

Der Beschwerdeführer, Fachanwalt für Strafrecht, war von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen worden, da er in einer Zeitungsanzeige unter seinem Namen und der Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" insgesamt zehn "strafrechtliche Tätigkeitsgebiete" (allgemeines Strafrecht, Straßenverkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Verfahren etc.) angab. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom OLG antragsgemäß verurteilt, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA vorliege.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die Annahme, der Beschwerdeführer dürfe die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" nicht durch die Aufzählung seiner strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete konkretisieren, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Fachanwaltsbezeichnungen hätten gerade den Sinn, über den Erwerb einer Qualifikation zu informieren. Dabei komme es auf das Informationsbedürfnis der Adressaten an, denen das Spektrum der Tätigkeiten, die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnungen vorausgesetzt werden, nicht geläufig sein dürfte. Solange die Hinweise wahrheitsgemäß seien, könne weder ein Irrtum noch ein verzerrtes Bild des von einem Fachanwalt angebotenen Spezialwissens entstehen. Würden Erläuterungen gegeben, die Kernbereiche der Tätigkeit eines Fachanwalts für Strafrecht betreffen, seien diese auch nicht "unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA. Bei Erläuterungen handele es sich deshalb nicht um sonstige Tätigkeitsschwerpunkte, für die die Höchstgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA und die Pflicht zur Bezeichnung als Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gem. § 7 Abs. 1 S. 3 BORA gelten.

Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut und Sinn des § 7 BORA noch mit der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12. Abs. 1 GG vereinbar.

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

Fotokopierkosten, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Rechnung stellen kann, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Mandant selbst über eine Fotokopiermöglichkeit verfügt. OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

Die Vollziehung des Beschlusses des BGH, wonach beim Kanzleiwechsel eines Außensozius die aufnehmende Sozietät diejenigen Mandate, in denen die andere Partei von der abgebenden Sozietät vertreten wird, auch dann niederlegen muss, wenn der wechselnde Rechtsanwalt weder in der abgebenden Sozietät noch in der aufnehmenden Sozietät hiermit befasst war oder ist, wird einstweilen ausgesetzt.

BVerfG, B. v. 23. März 2001 - 1 BvR 238/01.

(Fundstelle: NJW 2001, S. 1562) Gegen die Entscheidung des BGH vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 (siehe Kammer-Report Nr. 2/2001, S. 25 / 26) haben die Mitglieder der aufnehmenden Sozietät Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG hatte Erfolg. Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Unterbliebe die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - so das Bundesverfassungsgericht - hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, entstünde den Beschwerdeführern ein schwerer Nachteil in Form des Verlustes der Mandate, ohne dass auf der anderen Seite die Vollziehung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft oder der Rechtspflege geboten sei

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