Ohne dass es zu einem Verhandlungstermin gekommen war, stellte das Gericht, nachdem von den Parteivertretern das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt worden war, durch Beschluss fest, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei. In anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann eine beantragte Verhandlungsgebühr nicht festgesetzt. § 278 Abs. 6 ZPO sei, so das OLG Stuttgart, in § 35 BRAGO nicht als eine der Verfahrenssituationen aufgeführt, die auch ohne mündliche Verhandlung eine Verhandlungs- (oder Erörterungs-)gebühr auslösen würden. § 278 Abs. 6 ZPO sei bewusst nicht in § 35 BRAGO aufgenommen worden, weil diese Vorschrift einen weiteren Weg zu einem vollsteckbaren Titel eröffne und damit eine gerichtliche Entscheidung gerade vermeiden wolle. Eine „Entscheidung“ sei aber die gesetzliche Voraussetzung des Anfalls eine Gebühr nach § 35 BRAGO. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO sei deshalb kein Raum. (Fundstelle: RVG-Letter 2004, S. 4 f.)

ZPO § 278 Abs. 6, BRAGO § 35
Der Abschluss eines Vergleiches im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO löst keine fiktive Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO aus.

OLG Stuttgart, B. v. 20. Mai 2003 – 8 W 130/03 Ohne dass es zu einem Verhandlungstermin gekommen war, stellte das Gericht, nachdem von den Parteivertretern das Einverständnis mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt worden war, durch Beschluss fest, dass gem. § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei. In anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren wurde dann eine beantragte Verhandlungsgebühr nicht festgesetzt. § 278 Abs. 6 ZPO sei, so das OLG Stuttgart, in § 35 BRAGO nicht als eine der Verfahrenssituationen aufgeführt, die auch ohne mündliche Verhandlung eine Verhandlungs- (oder Erörterungs-)gebühr auslösen würden. § 278 Abs. 6 ZPO sei bewusst nicht in § 35 BRAGO aufgenommen worden, weil diese Vorschrift einen weiteren Weg zu einem vollsteckbaren Titel eröffne und damit eine gerichtliche Entscheidung gerade vermeiden wolle. Eine „Entscheidung“ sei aber die gesetzliche Voraussetzung des Anfalls eine Gebühr nach § 35 BRAGO. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 35 BRAGO sei deshalb kein Raum.

(Fundstelle: RVG-Letter 2004, S. 4 f.)

BRAO § 49 b II
An die Höhe eines Erbteilsanspruchs anknüpfende Anwaltshonorarvereinbarung

BGH, U. v. 29. April 2003 – IX ZR 138/02 (OLG Frankfurt – 16 U 181/01; LG Frankfurt M. Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmling des Erblassers über eine Nachlassverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.

Im Streitfall war der Rechtsanwalt beauftragt worden, den Entwurf der notwendigen Vertragsurkunde zwischen den Erbberechtigten, aus der die Aufteilung des Erbes folgen sollte, zu fertigen. Vereinbart wurde, dass ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, sobald die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind.

Nach Ansicht des BGH liegt hierin kein Verstoß gegen § 49 b Abs. 2 BRAO, da das vereinbarte Honorar zwar von der Höhe der Erbschaft, nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig sei. Zwar wäre eine Gebührenvereinbarung, nach der das Honorar erst zur Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach § 49 b Abs. 2 BRAO unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die Ausarbeitung des Entwurfs, sondern auch auf die Herbeiführung oder den Erhalt der Einigung der Vertragsparteien richten würde. Vorliegend habe es jedoch gerade nicht zu den Aufgaben des Klägers gehört, auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einfluss zu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizuführen. Habe der Kläger bei der Bearbeitung des Mandats den Einigungserfolg vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristische Form zu gießen, liege hierin nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, sondern eine reine Fälligkeitsregelung, der eine – rechtlich zulässigen – Stundungsfunktion zukomme.

Gleiches gelte für den von den Parteien zu Gunde gelegten Gebührenmaßstab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten habe der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluss nehmen können, weil diese allein von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des Erblassers zu Gunsten dritter Personen abhing. Beides habe außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen. Deshalb sei hinsichtlich der Höhe des Gebührenanspruchs Anknüpfungspunkt der Honorarvereinbarung, ebenso wie beim gesetzlichen Gebührenanspruch (§ 7 Abs. 1 BRAGO), ein – hier freilich gestaffelter – Gegenstandswert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungen des Klägers gewesen. Dieser habe auch nicht einen Teil des „erstrittenen“ Betrages erhalten sollen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs sei lediglich zusätzlich davon abhängig gemacht gewesen, dass die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der Beklagten in bestimmter Höhe entstehen und ein Betrag i. H. v. 1 Mio. DM nach Steuern für die Beklagten zur Verfügung steht.

(Fundstelle: MDR 2003, 836 ff.)

Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

(Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung. (Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

ZPO § 91 II 1 Halbs. 2
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

BGH, B. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 (Karlsruhe) Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder –verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

(Fundstelle: NJW 2003, 2027 f.)

BGB § 705
Haftung für Altschulden bei Eintritt in eine Sozietät von Rechtsanwälten

BGH, VU v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 (OLG Hamm – 28 U 16/01; LG Bielefeld) a)
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b)
Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

Der Gedanke, dass ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern mit Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt, entspreche, so der BGH, sowohl dem Wesen der Persongesellschaft als auch einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sei nicht nur alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, sie sei vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregel. Dabei könne die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen, denn Neugesellschafter erhalten mit Eintritt dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden könne.

Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gelte auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften und insoweit die Vorschriften der §§ 129, 130 HGB entsprechend anzuwenden sind. Danach hafte ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Da der Gesetzgeber mit dem PartGG eine spezielle Rechtsform geschaffen habe, die gerade den besonderen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, könne diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass Angehörige freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen sind, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer OHG gleiche. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art stehe danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten GbR im Grundsatz nichts im Wege.

Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeige, eine Sonderstellung einnehmen würden. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung finde, könne offen bleiben, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich sei.

Erwägungen des Vertrauensschutzes würden es allerdings gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichen der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. Denn die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der Neugesellschafter einer GbR für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 756)

ZPO §§ 129, 130
Unterzeichnung durch einen RA „für Rechtsanwalt XY“

BGH, U. v. 31. März 2003 – II ZR 192/02 (KG – 23 U 97/01; LG Berlin) Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmten Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt XY“ unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.

Dies gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet „für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist“.

Zu entscheiden war über die Zulässigkeit einer Berufung, bei der die Berufungsbegründung nicht von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von dem ebenfalls am KG zugelassenen Rechtsanwalt H. und zwar mit dem in Klammern gefassten Zusatz „für Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist“. Für diesen Einzelfall war Rechtsanwalt H. ausdrücklich von Rechtsanwalt E. eine Untervollmacht erteilt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift sei zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Für den Anwaltsprozess bedeute dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müsse.

Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift des Rechtsanwalts H. erfülle die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der erste Teil des Zusatzes „für Rechtsanwalt E.“ mache deutlich, dass Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsanwalt, der „für“ einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gebe zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter tätig wird.

Die Aussage des ersten Teils des Zusatzes werde durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert. „Nach Diktat verreist“ sei lediglich die Erklärung dafür, dass Rechtsanwalt E. die Begründungschrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte. Eine Einschränkung, Zurücknahme oder Distanzierung der mit der ausdrücklich „für“ Rechtsanwalt E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes liege darin nicht. Für einen Rechtsanwalt verstehe es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt.

  (Fundstelle: MDR 2003, S. 896 f.)

BRAGO, § 4; BGB, § 612 1.Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt. 2.Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. 3.Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann. 4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären. 5.Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt. (Fundstelle: AGS 2003, S. 297)

BRAGO, §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 105
Vergütung für juristischen Mitarbeiter (hier: Assessor)

OLG Hamm, B. v. 27. März 2003 - 4 Ws 94/03
BRAGO, § 4; BGB, § 612

1.
Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4 BRAGO nicht erfüllt.

2.
Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht.

3.
Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612 BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann.

4.Es bestehen keine Bedenken, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4 BRAGO erfüllt wären.

5.
Fahrtkosten des Assessors sind ebenfalls nach der BRAGO zu vergüten, nicht aber auch ein Abwesenheitsentgelt.

(Fundstelle: AGS 2003, S. 297)

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