BRAO § 14 II Nr. 8 Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen ist mit dem Anwaltberuf grundsätzlich unvereinbar (Bestätigung von BGH, B. v. 21.09.1987 – AnwZ (B) 25/87, und v. 18.10.1999, NJW-RR 2000, 437).

BGH, B. v. 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02 (AnwGH München)
(Fundstelle: NJW 2004, 212 f.)
.

BGB §§ 705, 738, 138; GG Art. 12
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (vgl. Senat, NJW 2000, 2584 – WM 2000, 1496 [1498].

BGH, U. v. 29.09.2003 – II ZR 59/02 (OLG Koblenz) (Fundstelle: NJW 2004, 66 f.)

BRAO § 59 a Abs. 1, 4
a. Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.
b. Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.

BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ (B) 24/00 – AGH Baden-Württemberga.
Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.

b.
Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.

Eine Rechtsanwältin gründete zusammen mit einem Steuerberater eine Partnerschaftsgesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist und an der sie mit 2 % beteiligt ist. Zudem bildete sie mit dieser Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft.

Die Bürogemeinschaft, so der BGH, sei rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde. Rechtsanwälte dürfen sich mit den abschließend in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufsträgern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gelte dies in entsprechender Weise. Aus § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO gehe nicht hervor, dass sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaft verbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in der Norm genannten Berufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in dieser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse sich lediglich eine Einschränkung der Zusammenschlüsse auf bestimmte Berufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der Verbindung mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen.

Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Rechtsanwältin als Partnerin an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine Bürogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zusammenarbeit stehe § 59 a BRAO entgegen, da nur die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät gestattet sei. Das Wort „einer“ sei nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und sei vom Gesetzgeber in der Begründung zu § 59 e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14). Für die Bürogemeinschaft ordne § 59 a Abs. 4 BRAO eine entsprechende Geltung von Abs. 1 an und stelle damit die Bürogemeinschaft insoweit der Sozietät gleich. Danach sei es nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig in einer Bürogemeinschaft und einer Sozietät ausüben.

BRAO § 7 Nr. 10
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.
2. Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ(B) 71/02

1.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.

2.
Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch im Beamtenverhältnis stehende Professoren an einer Fachhochschule nicht gleichzeitig zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können. Der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO ist gegeben.

Grundsätzlich sei die beamtenrechtliche Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Beamte stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlege und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig mache. § 7 Nr. 10 BRAO sei nicht dahingehend auszulegen, dass beamtete Professoren an Fachhochschulen von dieser Regelung nicht erfasst werden. Es sei allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abzustellen, nicht jedoch darauf, ob die Stellung und die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt führe.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen den angeführten Versagungsgrund nicht. Zum einen seien an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Zum anderen sei auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zulassung als Steuerberater zu sehen. Der Beschwerdeführer hatte auf die abweichende Regelung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verwiesen, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegenstehe. Der BGH führt hierzu aus, die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Rechtsanwälten und Steuerberatern seien unterschiedlich. Bei einem Rechtsanwalt komme die Vermeidung des Anscheins jeglicher staatlicher Einflussnahme ein größeres Gewicht zu als bei einem Steuerberater, bei dem die Staatsnähe im wesentlichen nur im Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung sei. Zudem habe der Hochschullehrer weitere Möglichkeiten, auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Prozessbevollmächtigter oder Verteidiger auftreten zu können, so z. B. gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.

BRAO § 43 b

Anwaltseinladung zur Informationsveranstaltung für Fondsanleger

OLG Naumburg, U. v. 13. August 2003 – 1 U 42/02 Es stellt einen Verstoß gegen § 43 b BRAO als unerlaubte Werbung um ein einzelnes Mandat dar, wenn Anwälte die Anleger eines Fonds zu einer Informationsveranstaltung einladen.

(Fundstelle: NJW-RR 2003, 708 f.)

Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

BVerfG, B. v. 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 Die Bf ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit einem Faltblatt. Der darin aufgeführte Lebenslauf enthielt Angaben zu ihrer sportlichen Karriere (10 Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymna-tik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). In dem Faltblatt listete die Bf auch ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im Faltblatt ausgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts. Ein konkurrierender Rechtsanwalt erreichte, dass die Bf zur Unterlas-sung verurteilt wurde. Mit ihrer Vb rügt die Bf im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine zulässige "Imagewerbung".

Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten der Angehörigen freier Berufe. Sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr sind zulässig.

Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Darstellung der Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als irreführend angesehen haben, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bf vergleicht in dem Faltblatt ihre "Preise" mit den gesetzlichen Höchstgebühren. Nach der Auslegung durch die Zivilgerichte könnte der Verkehr irrtümlich annehmen, die Bf sei in allen Angelegenheiten preiswerter. Dies verkennt Grundrechte nicht grundsätzlich. Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Auf einen Verstoß gegen spezifische Berufspflichten kommt es insoweit nicht an.

Soweit die Zivilurteile der Bf die Werbung mit Sporterfolgen verbieten, beruhen sie hingegen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. ... Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtssuchenden Bürgers unter Anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. In diesem Zusammenhang gilt für eine Information über eine sportliche Karriere Folgendes:

Die Faltblattangaben stellen eine Imagewerbung dar, die geeignet ist, das Bild der Bf in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt. Bei sportlichen Erfolgen einer freiberuflich Tätigen hängt es lediglich von ihrem Bekanntheitsgrad ab, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art sind weder für sich genommen irreführend noch handelt es sich um ein sensationelles Sich-Herausstellen.

Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Im vorliegenden Fall gibt es keine berufsbezogenen Gemeinwohlgründe, die das Verbot eines Hinweises auf sportliche Erfolge rechtfertigen könnten. Gerade bei einer Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt "Sportrecht" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über bloße Imagewerbung hinaus. Außerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen des jeweiligen Rechtsberaters können sich auf die Auswahlentscheidung des Mandanten auswirken. Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten gefährden jedenfalls dann nicht Belange des Gemeinwohls, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Insoweit kommt es auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 67/2003 vom 20. August 2003)

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

(Fundstelle: NJW 2003, 3486)

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt. Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe. Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können. (Fundstelle: NJW 2003, 3486)

BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00 <Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

(Fundstelle: NJW 2003, 3486)

1.Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen. 2.In den Großstädten des OLG-Bezirks Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75,00 EUR je Nacht. Einer Partei, so das OLG Karlsruhe, könne nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit vom 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung in Münster vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, um zu Terminsbeginn um 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe sein zu können, habe der Kläger also nicht durchführen müssen. Anzuerkennen seien allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser betrage höchstens 75,00 Euro je Nacht. Zu diesem Preis würden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im OLG-Bezirk in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten. (Fundstelle: AGS 2003, 498)

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