Anspruch auf mindestens eine 1, 3 Geschäftsgebühr

AG Hannover, Urt. v. 23.06.2005, 505 C 2738/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 147 1.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1, 3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr.

2.
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist.

HGB § 24; PartGG § 2

Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaft

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.06.2005 – 20 W 396/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 2712 f. Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.

Das Gericht hat zwar ein sachlich berechtigtes Interesse der Gesellschafter an der Verlautbarung der Aufnahme eines neuen Partners im Namen der Partnerschaftsgesellschaft anerkannt. Durch die Voranstellung des neuen Partners erhielte der Name der Partnerschaftsgesellschaft aber eine deutlich abweichende neue Prägung, die Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft in den betroffenen Verkehrskreisen aufkommen ließen. Der nunmehr gewählte Name stelle deshalb eine Neubildung dar, die wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig sei, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthielte.

Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit

AG Essen-Steele, Urt. v. 22.06.2005 – 8 C 89/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 145 f. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.

Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit

AG Essen-Steele, Urt. v. 22.06.2005 – 8 C 89/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 145 f. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.

Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeit

AG Essen-Steele, Urt. v. 22.06.2005 – 8 C 89/05 Fundstelle: RVG professionell 2005, S. 145 f. Ein Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen seine Obliegenheit, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung von Kosten verursachen könnte, wenn er in einer Kündigungsschutzssache seinem Anwalt nicht sofort einen Prozessauftrag erteilt, sondern ihn zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt.

StPO §§ 53 I Nr. 2, 97 I Nr. 3, 98, 103

Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses für eine Kanzlei bei Beschlagnahmeverbot

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.06.2005 – 3 Ws 499/05 u. 501/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2938 Ein Durchsuchungsbeschluss ist rechtwidrig, wenn die in ihm genannten sicherzustellenden Unterlagen dem an das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers anknüpfenden Beschlagnahmeverbot unterliegen, weil sie – auch von Dritten – zu Verteidigungszwecken übergeben wurden.1

1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. 2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr. 3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.

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