1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.