Nr. 3102 VV RVG; §§ 1, 3 Abs. S. 1, 14 Abs. l, 56 Abs. 2 RVG
Höhe der Verfahrensgebühr in Angelegenheiten, in welchen die Gewährung von SGB II-Leistungen nicht dem Grunde nach streitig ist
LSG NRW, Beschl. v. 1.7.2021 - L 19 AS 404/21 B
Fundstelle: AGS 2021, S. 366
- Auch Streitigkeiten, in welchen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht dem Grundenach streitig sind, haben grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung.
- Zwei Besprechungen mit der Klägerin mit einer Dauer von insgesamt einer Stunde sind nicht durchschnittlich umfangreich.
- Eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn trotz der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit keine zeitintensiven Tätigkeiten im Verfahren angefallen sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS