1. Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen. 2. Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

GKG §§ 9, 29; KV GKG Nr. 9003; ZPO § 299; OWiG § 107 V; KostO § 137 I Nr. 4

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2006 – 14 W 823/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1072 f. 1.
Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.

2.
Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

ZPO § 233

Fristüberwachung durch Referendar

BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VI ZB 13/05 (LG Darmstadt) Fundstelle: NJW 2006, S. 1070 f. Auch bei einer Krankheit des Rechtsanwalts, die nicht „schwerstens“ ist, kann dieser die Fristüberwachung auf einen Referendar übertragen.

1. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen. 2. Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig. 3. Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.

1. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen. 2. Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig. 3. Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.

GKG § 66; KV GKG Nr. 9003; VV RVG Nrn. 7001, 7002

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Hamm, Beschl. vom 19.12.2005 – 2 Ws 300/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1076 ff.1.
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.

2.
Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig.

3.
Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.

GKG § 66; KV GKG Nr. 9003; VV RVG Nrn. 7001, 7002

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto

OLG Hamm, Beschl. vom 19.12.2005 – 2 Ws 300/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1076 ff.1.
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen.

2.
Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig.

3.
Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.

RVG § 2 II, VV Nr. 3104

Volle Gebühr bei Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

LG Aachen, Beschl. v. 19.12.2005 – 5 T 264/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1528 Dem Rechtsanwalt, der sowohl den Termin, auf Grund dessen ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, als auch den Termin auf Grund dessen nach Einspruch ein zweites Versäumnisurteil erlassen wurde, wahrgenommen hat, steht die volle 1,2 Terminsgebühr aus § 2 II RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG zu.

1. Macht eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft Honoraransprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend, hat der sich vertretene RA nur einen Auftraggeber. 2.Erscheint im Verhandlungstermin vor dem LG der Beklagte ohne anwaltliche Vertretung, erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG, wenn er lediglich einen Antrag auf Versäumnisurteil stellt.

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