1. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt als pauschaler Auslagentatbestand nur den Aufwand und die Kosten ab, die bei Gericht für die Hin- und Rücksendung der Akten entstehen. 2. Eine Minderung der Aktenversendungspauschale, etwa um den Betrag der dem Anwalt/Verteidiger entstandenen Protokosten, ist unzulässig, da systemwidrig. 3. Bei den den Rechtsanwälten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung handelt es sich um Auslagen, die nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten sind. Im Falle des Freispruchs haftet die Staatskasse.