GKG §§ 9, 29; KV GKG Nr. 9003; ZPO § 299; OWiG § 107 V; KostO § 137 I Nr. 4
Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale - Rückporto
OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2006 – 14 W 823/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 1072 f.
1.
Die Aktenversendungspauschale von 12 Euro gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.
2. Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.