UWG §§ 3, 5

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Bodenseekanzlei“

LG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2006 – 2 U 147/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2273 ff. Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Bodenseekanzlei“ ist wettbewerbswidrig, da diese Wortschöpfung eine Region und den gesamten Wirtschaftsraum Bodensee mit der Kanzlei in Beziehung setzt. Damit wird dem Rechtsuchenden suggeriert, dass diese Kanzlei in diesem speziellen Wirtschaftsraum eine Spitzenstellung gegenüber anderen Kanzleien in Anspruch nimmt.

Anmerkung:
Die Beklagten, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende GbR, trat im geschäftlichen Verkehr als „Bodenseekanzlei“ auf.
Das OLG Stuttgart sieht in dieser Bezeichnung einen Wettbewerbsverstoß, da die Wortschöpfung keine punktuelle geographische Anbindung (z. B. „Schlossgartenkanzlei) aufweise, sondern vielmehr die ganze Region und den ganzen Wirtschaftsraum Bodensee aufnehme und die GbR mit ihm in Beziehung setze. Dies geschehe, indem die GbR sich als Unternehmen für diesen Wirtschaftsraum anbiete, was aber auch die Deutung eröffne, als Unternehmen zu diesem Wirtschaftsraum in ganz besonderer Beziehung zu stehen. Damit transportiere die werbliche Botschaft dieser Begriffsbildung jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, dass die Beklagten sich den Rechtsuchenden in diesem Wirtschaftsraum gegenüber anderen Kanzleien hervorgehobenerweise in diesem Dienstleistungsbereich anbieten zu können vorgeben. Dies könne sich nur beziehen auf Qualität und/oder Quantität. Damit würden die Beklagten mit dieser Bezeichnung eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nehmen. Dass sie der insinuierten Spitzenstellung gerecht würden, behaupteten sie aber selbst nicht.
Das OLG Stuttgart nimmt in seinem Urteil Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamm (GRUR-RR 2003, 289), worin dieses den werblichen Auftritt einer der drei in Dortmund ansässigen Tauchschulen mit der Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ für irreführend und damit unzulässig angesehen hatte. Das OLG Hamm hatte ausgeführt, dass die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ nicht nur den Eindruck erwecke, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handele, sondern um die Tauchschule in Dortmund. Werde – so das OLG Hamm – die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, gehe der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus. Damit würde die Verknüpfung zwar keine Alleinstellungswerbung, wohl aber eine Spitzenstellungswerbung darstellen.

1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

1.In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). 2.Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

VV RVG Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr in WEG-Verfahren; Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 09.03.2006 – V ZB 164/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 268 ff. 1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).

2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

ZPO § 3

Zuständigkeits-Streitwert für eine Deckungszusage

BGH, Beschl. v. 08.03.2006 – IV ZB 19/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 440 Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

BRAO § 43 b; BORA §§ 6, 7

Irreführende Spezialisten-Werbung

OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2006 – 4 U 165/05 (LG Dortmund)Eine Werbung mit der Behauptung, den Rechtsuchenden Spezialisten für ihr jeweiliges Rechtsproblem zur Verfügung stellen zu können, stellt einen Verstoß gegen §§ 43 b BRAO, 6 I, II und 7 BORA dar, wenn die werbende Kanzlei nicht für alle normalen Rechtsprobleme der angesprochenen Rechtsuchenden einen Spezialisten aus der eigenen Kanzlei zur Verfügung stellen kann, der in einem persönlichen Kontakt mit dem Rechtsuchenden ein Beratungsgespräch führt.

Anmerkung:
Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei warb mit den Behauptungen „So stellen wir sicher, dass Sie in jedem Fall Ihren Spezialisten unter den ....-Anwälten finden.“ sowie „Zur Lösung Ihres Rechtsproblems stehen unsere Spezialisten bundesweit in ständigem Kontakt.“.

Hierin sah die zuständige RAK eine irreführende und berufswidrige Werbung und nahm die beklagte Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Erstinstanzlich wurde die beklagte Kanzlei antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtet Berufung hat das OLG Hamm mit dem Urteil vom 07.03.2006 zurückgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung führt das OLG aus, dass es sich bei den zitierten Werbeaussagen um nachprüfbare Tatsachenbehauptungen handele, da die durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung die Aussagen so verstünden, dass sichergestellt sei, dass sie in jedem Fall ihren Spezialisten unter den Anwälten der Beklagten finden würden. Zumindestens aber ginge die Verbrauchervorstellung dahin, dass jedenfalls für alle normalen Rechtsprobleme ein „Spezialist“ aus dem Hause der Beklagten zur Verfügung stünde. Der Verkehr verstünde die Aussage zudem so, dass ein persönlicher Kontakt zu einem solchen Spezialisten hergestellt werde, der ein Beratungsgespräch mit ihm führe.

Die Beklagte verfüge aber zum einen nicht über eine solche Vielzahl von Spezialisten, die Dank ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen diese Bezeichnung verdienen, dass diese alle Fälle der angesprochenen Rechtsuchenden mit ihren Spezialkenntnissen lösen könnten. Es sei zum anderen auch nicht so, dass den künftigen Mandanten ein persönlicher Kontakt mit Spezialisten für ihr Rechtsproblem ermöglicht werde. Die Mandanten würden vielmehr von den Anwälten in den örtlichen Niederlassungen persönlich betreut, die das erforderlich werdende Fachwissen ggfls. über das Netzwerk der bundesweit tätigen Kollegen abfragen und koordinieren würden.

Eine solche Werbung mit unrichtigen Aussagen sei daher unlauter.

BRAO § 55

Vollstreckung in Abwicklerkonto

OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2006 – 9 W 365/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 3578 Ein vom Abwickler eingerichtetes Anderkonto, dessen Guthaben der Zweckbindung der Abwicklung unterliegt, kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger des ehemaligen Rechtsanwalts dienen. 2

BRAO § 43 c; FAO § 5

Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 36/05 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 1513 ff. 1.
Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.

2.
Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.

3.
Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall i. S. des § 5 S. 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.

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