Verfassungswidrigkeit des Verbots von Erfolgshonoraren
BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 179 f. 1. § 49 b Abs. 2 BRAO in der Fassung vom 02.09.1994 und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 05.05.2004 sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.
2. Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen.